Wichtiger Grund

VonHagen Döhl

Wichtiger Grund

Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Hausfriedensstörung gem. §§ 543, 569 BGB kann auch gegenüber einem schuldlos handelnden Mieter erfolgen. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den Belangen der Beteiligten.
(Quelle: BGH-Urteil vom 08.12.2004 – VIII ZR 218/04)

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