Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Hausfriedensstörung gem. §§ 543, 569 BGB kann auch gegenüber einem schuldlos handelnden Mieter erfolgen. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den Belangen der Beteiligten.
(Quelle: BGH-Urteil vom 08.12.2004 – VIII ZR 218/04)
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