Kosten der Dachrinnenreinigung sind weder Entwässerungskosten noch Kosten der Hausreinigung. Sie können aber als sonstige Betriebskosten, die laufend anfallen, umlagefähig sein. Die Umlegung einzelner sonstiger Betriebskosten kann aufgrund jahrelanger Zahlung durch stillschweigende Vereinbarung erfolgen.
(Quelle: BGH-Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 146/03)
Über den Autor