Es handelt sich nicht um „starre“ und damit unwirksame Fristen, wenn nach der Formularklausel in besonderen Ausnahmefällen während des Zustandes der Wohnung der Vermieter eine Verlängerung der Fristen gestatten muss. Dabei ist die Entscheidung nicht in das Belieben des Vermieters gestellt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 48/04)
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