Kategorien-Archiv Grundstücke / Immobilien

VonHagen Döhl

Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.
(BGH Urteil vom 12.4.2007, Az: VII ZR 236/05)

VonHagen Döhl

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundbuchfähig

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann unter ihrem Namen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass die GbR einen Namen führt, der sie von anderen GbR unterscheidet. Sie kann jedoch keine Berichtigung des Grundbuchs dahingehend verlangen, dass nur sie und nicht mehr ihre Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.
OLG Stuttgart Entscheidung vom 09.01.2007 – 8 W 223/06

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Bei Zwangsversteigerung wird Bargeld nicht mehr akzeptiert

Wer bei Zwangsversteigerungen Immobilien oder Grundstücke ersteigern möchte, kann die erforderliche Sicherheitsleistung künftig nicht mehr in bar erbringen. Seit dem 1. Februar dieses Jahres können die Sicherheiten, die in der Regel 10 % des Verkaufswertes der zur Versteigerung vorgesehenen Immobilie betragen, nur noch als Bundesbank oder Verrechnungsscheck inländischer Kreditinstitute oder der Bundesbank hinterlegt werden. Die Schecks dürfen frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Möglich ist auch eine unbefristete Bürgschaft. Die Sicherheitsleistung kann außerdem durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erfolgen, wenn der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein entsprechender Nachweis über die geleistete Zahlung rechtzeitig vorliegt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, müssen Gebote zurückgewiesen werden. (Quelle: DPA)

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Auch rechtswidrig angebrachte Videokamera darf nicht zerstört werden

Die Zerstörung einer rechtswidrig angebrachten Videokamera ist nicht gerechtfertigt. Hieraus entstehende Kosten müssen vom Straftäter rückerstattet werden. Dies entschied das Landgericht München I in einem Urteil, mit dem es Ausführungen des Amtsgerichts bestätigte (LG München I Urteil vom 22.12.2006, Az.: 13 S 12178/06).
Kläger und Beklagter sind beide Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus mehreren Reihenhäusern und einem Wohnhaus mit Eigentumswohnungen besteht. Seit 1999 kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen und Diebstählen am Eigentum des Klägers, so dass dieser schließlich in der Tiefgarage eine Überwachungskamera anbrachte. Als diese 2001 beschädigt wurde, ließ der Kläger sie reparieren und installierte zur weiteren Überwachung eine zweite Kamera. Zwei Jahre später zerstörte der Beklagte eine der Kameras mit einem Hammer. Daraufhin verlangte der Kläger die Reparaturkosten für die Beschädigungen im Jahr 2001 und 2003 sowie die Kosten für das Anbringen einer zweiten Videokamera. Der Beklagte war nur bereit, die Kosten für die Kamera zu übernehmen, die 2003 beschädigt wurde. Den Hammerschlag gab er zu. Er gab dazu an, er habe es nicht eingesehen, dass man ihn ohne Erlaubnis filme. Andere Beschädigungen habe er jedoch nicht begangen und müsse deswegen auch nichts Weiteres bezahlen.
Vor dem AG München, dessen Ausspruch vom Landgericht nun bestätigt wurde, hatte der Kläger nur teilweise Erfolg. Soweit der Beklagte die Beschädigung der zweiten Kamera einräumte, wurde er zur Zahlung verurteilt. Auch wenn man zu dem Schluss komme, das Anbringen der verdeckten Videokamera verletze das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer und Besucher der Tiefgarage, da der von der Kamera erfasste Bereich eine unbestimmte Personengruppe kontrolliere, rechtfertige dies keine Beschädigung.
Die Kosten für die Installation der zweiten Kamera zur Überwachung der ersten Kamera wurden dem Kläger jedoch nicht zugesprochen, da er hier den Nachweis nicht habe führen können, dass der Beklagte auch für die zwei Jahre zurückliegende Sachbeschädigung verantwortlich gewesen ist. Das Anbringen einer zweiten Kamera als Folge der Sachbeschädigung der ersten Kamera könne allenfalls vom ersten Beschädiger selbst verlangt werden. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob die Kosten für die Anbringung einer rechtswidrig angebrachten Kamera überhaupt verlangt werden können.

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OVG Sachsen-Anhalt: Nachbar muss auch größere Abbrucharbeiten hinnehmen

Beim Abriss von Gebäuden, insbesondere auch von Plattenbauten, lässt sich ein gewisses Maß an Störungen und Belästigungen für die Nachbarn, vor allem durch Lärm und Staubentwicklung, niemals vollständig vermeiden. Bei solchen Arbeiten handelt sich aber regelmäßig um eine Ausnahmesituation, die den Nachbarn auch zuzumuten ist, wenn die Störungen das üblicherweise hinzunehmende Ausmaß kurzfristig überschreiten.
(Entscheidung vom 13.06.2006 – 2 M 211/06)

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Bundestag lehnt weitere Ausnahmen für DDR-Garagenbesitzer ab

Das Sonderrecht für DDR-Garagenbesitzer und Eigentümer sog. Erholungsbauten läuft Ende 2006 unwiderruflich aus. Der Bundestag lehnte am 10.11.2006 in namentlicher Abstimmung mit 450 Stimmen aller anderen Fraktionen einen Antrag der Linksfraktion ab. Diese wollte mit einer Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes eine Entschädigung nach Zeitwert für Erholungsbauten und Garagen erreichen, die in der DDR auf fremdem Grund gebaut wurden. Danach können ab dem 01.01.2007 die Grundstücke von den Eigentümern anderweitig genutzt werden. Die Grundeigentümer können die Räumung und Herausgabe verlangen. Eine Entschädigung müssen sie dafür nicht leisten. Ob die Besitzer der Bauten einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch haben, wenn das Bauwerk vom Grundstückseigentümer „übernommen wird“ ist fraglich, muss aber im Einzelfall von den Gerichten geprüft werden, wenn sich die Parteien nicht einigen können.
Nach der mit jahrelangen Übergangsfristen ausgestatteten Anpassung an das bundesdeutsche Recht erlischt jetzt das nach dem Recht der DDR begründete Eigentum an Baulichkeiten auf fremden Grundstücken.
Allerdings ist seit zehn Jahren bekannt, dass die Frist Ende 2006 ausläuft. Die Kommunen, denen meist die Grundstücke gehören, müssten jetzt eine Regelung finden. In vielen Fällen ist eine privatrechtliche Verlängerung der Verträge angedacht.
Private Grundstückseigentümer sind an solche Regelungen aber nicht gebunden.

VonHagen Döhl

Erfüllung; Beweislast nach langem Zeitablauf

Verlangt der Verkäufer einer Eigentumswohnung erst mehr als 20 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages die Zahlung des Kaufpreises, kann ihn die Beweislast treffen, dass der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde.
(LG Münster 07.04.2006 16 O 585/05)

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Gebäudemiteigentümer kann nicht zu Zustimmung zur Errichtung einer Funkfeststation auf Gebäude gezwungen werden

Ein Gebäudeeigentümer kann von einem anderen Miteigentümer nicht die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrags mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Hausdach verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit einem Berufungsurteil vom 12.07.2006 (Az.: 1 U 20/06) entschieden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Waldeigentümer muss im Wald liegen gelassenen fremden Abfall nicht entsorgen

Waldeigentümer und -besitzer sind für die Entsorgung von Abfall, den andere im Wald ablegen, nicht verantwortlich. Der XIII. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat mit einem am 13.06.2006 verkündeten Urteil entschieden, dass die Allgemeinheit für die Abfallbeseitigung sorgen muss (OVG Münster Az.: 13 A 632/04).
Im März 2002 wurden in einem Wald im Märkischen Kreis Schlachtabfälle und 35 Körperviertel von Hühnern gefunden. Unbekannte hatten diese Tierabfälle in einem Plastiksack verpackt dort abgelegt. Der beklagte Landrat des Märkischen Kreises forderte den Kläger, dem der Wald gehört, auf, eine Entsorgungsfirma mit der Beseitigung der Tierkörperteile zu beauftragen und die Tierkörperteile bis zur Abholung durch die Entsorgungsfirma sachgerecht zu verwahren. Weil der Kläger dieser Ordnungsverfügung nicht nachkam, ließ der Beklagte die Tierabfälle im Wege der Ersatzvornahme verwahren und sodann von einer Beseitigungsfirma beseitigen. Dafür forderte er vom Kläger Ersatz der entstandenen Kosten, sie sich auf etwa 200 Euro beliefen. Die hiergegen gerichtete Klage war in erster und zweiter Instanz erfolgreich.
Das OVG führte aus, dass den Besitzer eines Grundstücks, auf dem fremde oder herrenlose Tierkörper anfielen, nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht lediglich die Pflicht treffe, dies der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt oder dem Beseitigungspflichtigen zu melden. Darüber hinaus sei jedenfalls der Waldeigentümer und Waldbesitzer nicht verpflichtet, die Tierkörper zu verwahren und für ihre Beseitigung zu sorgen. Dieser habe nämlich nicht die erforderliche tatsächliche Gewalt über die im Wald lagernden Abfälle. Denn er könne mit Rücksicht auf das Waldbetretungsrecht der Allgemeinheit sein Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen.
Wenn die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer oder -besitzer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit seines Grundstücks auferlege, müsse die Allgemeinheit auch für die Beseitigung des Abfalls sorgen, der infolge des Waldbetretungsrechts im Wald anfalle. Dementsprechend sehe das Landesforstgesetz vor, dass Abfälle im Wald auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern übergeben würden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

VonHagen Döhl

VG Dresden: Gemeinden müssen Straßenbaubeiträge erheben

Nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz und der dortigen Gemeindeordnung sind verschuldete Städte und Gemeinden verpflichtet, von ihren Bürgern Straßenbaubeiträge zu erheben. Diese müssen in ihrer Höhe dem Vorteil entsprechen, der für die Anwohner mit der Straßenbaumaßnahme verbunden ist. Das entschied jetzt die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden (Urteil vom 10.03.2006, Az.: 4 K 2523/03).

Die Richter hatten über die Klage einer Gemeinde zu entscheiden, deren Straßenbaubeitragssatzung vom Landkreis Kamenz als Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet worden war. Nach dieser Satzung verlangte die Gemeinde für Straßenbaumaßnahmen von den Anwohnern je nach Art der Straße zwischen sechs und zehn Prozent der tatsächlich angefallenen Baukosten. Das Landratsamt hielt die Beitragssätze für zu niedrig und verpflichtete die Gemeinde zum Erlass einer neuen Satzung. Die Gemeinde hatte sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, es sei ihr überlassen, Straßenbaubeiträge zu erheben und deren Höhe festzulegen.

Das VG teilte diese Auffassung nicht. Die Richter machten deutlich, dass jedenfalls verschuldete Kommunen nicht in ihrer Entscheidung frei seien, ob sie Straßenbaubeiträge erheben. Für sie bestehe nach den in der Sächsischen Gemeindeordnung niedergelegten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung die Verpflichtung, die Anwohner ihrem Vorteil gemäß an den Baukosten zu beteiligen. Das VG kritisierte ferner die bisherige Aufsichtspraxis des Landratsamtes, bei Gemeinden ohne Beitragssatzung nur dann einzuschreiten, wenn sie sich verschuldeten oder noch weiter verschulden wollten.