Beim Abriss von Gebäuden, insbesondere auch von Plattenbauten, lässt sich ein gewisses Maß an Störungen und Belästigungen für die Nachbarn, vor allem durch Lärm und Staubentwicklung, niemals vollständig vermeiden. Bei solchen Arbeiten handelt sich aber regelmäßig um eine Ausnahmesituation, die den Nachbarn auch zuzumuten ist, wenn die Störungen das üblicherweise hinzunehmende Ausmaß kurzfristig überschreiten.
(Entscheidung vom 13.06.2006 – 2 M 211/06)
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