Wer bei Zwangsversteigerungen Immobilien oder Grundstücke ersteigern möchte, kann die erforderliche Sicherheitsleistung künftig nicht mehr in bar erbringen. Seit dem 1. Februar dieses Jahres können die Sicherheiten, die in der Regel 10 % des Verkaufswertes der zur Versteigerung vorgesehenen Immobilie betragen, nur noch als Bundesbank oder Verrechnungsscheck inländischer Kreditinstitute oder der Bundesbank hinterlegt werden. Die Schecks dürfen frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Möglich ist auch eine unbefristete Bürgschaft. Die Sicherheitsleistung kann außerdem durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erfolgen, wenn der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein entsprechender Nachweis über die geleistete Zahlung rechtzeitig vorliegt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, müssen Gebote zurückgewiesen werden. (Quelle: DPA)
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