Waldeigentümer und -besitzer sind für die Entsorgung von Abfall, den andere im Wald ablegen, nicht verantwortlich. Der XIII. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat mit einem am 13.06.2006 verkündeten Urteil entschieden, dass die Allgemeinheit für die Abfallbeseitigung sorgen muss (OVG Münster Az.: 13 A 632/04).
Im März 2002 wurden in einem Wald im Märkischen Kreis Schlachtabfälle und 35 Körperviertel von Hühnern gefunden. Unbekannte hatten diese Tierabfälle in einem Plastiksack verpackt dort abgelegt. Der beklagte Landrat des Märkischen Kreises forderte den Kläger, dem der Wald gehört, auf, eine Entsorgungsfirma mit der Beseitigung der Tierkörperteile zu beauftragen und die Tierkörperteile bis zur Abholung durch die Entsorgungsfirma sachgerecht zu verwahren. Weil der Kläger dieser Ordnungsverfügung nicht nachkam, ließ der Beklagte die Tierabfälle im Wege der Ersatzvornahme verwahren und sodann von einer Beseitigungsfirma beseitigen. Dafür forderte er vom Kläger Ersatz der entstandenen Kosten, sie sich auf etwa 200 Euro beliefen. Die hiergegen gerichtete Klage war in erster und zweiter Instanz erfolgreich.
Das OVG führte aus, dass den Besitzer eines Grundstücks, auf dem fremde oder herrenlose Tierkörper anfielen, nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht lediglich die Pflicht treffe, dies der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt oder dem Beseitigungspflichtigen zu melden. Darüber hinaus sei jedenfalls der Waldeigentümer und Waldbesitzer nicht verpflichtet, die Tierkörper zu verwahren und für ihre Beseitigung zu sorgen. Dieser habe nämlich nicht die erforderliche tatsächliche Gewalt über die im Wald lagernden Abfälle. Denn er könne mit Rücksicht auf das Waldbetretungsrecht der Allgemeinheit sein Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen.
Wenn die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer oder -besitzer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit seines Grundstücks auferlege, müsse die Allgemeinheit auch für die Beseitigung des Abfalls sorgen, der infolge des Waldbetretungsrechts im Wald anfalle. Dementsprechend sehe das Landesforstgesetz vor, dass Abfälle im Wald auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern übergeben würden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Über den Autor