Die Zerstörung einer rechtswidrig angebrachten Videokamera ist nicht gerechtfertigt. Hieraus entstehende Kosten müssen vom Straftäter rückerstattet werden. Dies entschied das Landgericht München I in einem Urteil, mit dem es Ausführungen des Amtsgerichts bestätigte (LG München I Urteil vom 22.12.2006, Az.: 13 S 12178/06).
Kläger und Beklagter sind beide Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus mehreren Reihenhäusern und einem Wohnhaus mit Eigentumswohnungen besteht. Seit 1999 kam es immer wieder zu Sachbeschädigungen und Diebstählen am Eigentum des Klägers, so dass dieser schließlich in der Tiefgarage eine Überwachungskamera anbrachte. Als diese 2001 beschädigt wurde, ließ der Kläger sie reparieren und installierte zur weiteren Überwachung eine zweite Kamera. Zwei Jahre später zerstörte der Beklagte eine der Kameras mit einem Hammer. Daraufhin verlangte der Kläger die Reparaturkosten für die Beschädigungen im Jahr 2001 und 2003 sowie die Kosten für das Anbringen einer zweiten Videokamera. Der Beklagte war nur bereit, die Kosten für die Kamera zu übernehmen, die 2003 beschädigt wurde. Den Hammerschlag gab er zu. Er gab dazu an, er habe es nicht eingesehen, dass man ihn ohne Erlaubnis filme. Andere Beschädigungen habe er jedoch nicht begangen und müsse deswegen auch nichts Weiteres bezahlen.
Vor dem AG München, dessen Ausspruch vom Landgericht nun bestätigt wurde, hatte der Kläger nur teilweise Erfolg. Soweit der Beklagte die Beschädigung der zweiten Kamera einräumte, wurde er zur Zahlung verurteilt. Auch wenn man zu dem Schluss komme, das Anbringen der verdeckten Videokamera verletze das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer und Besucher der Tiefgarage, da der von der Kamera erfasste Bereich eine unbestimmte Personengruppe kontrolliere, rechtfertige dies keine Beschädigung.
Die Kosten für die Installation der zweiten Kamera zur Überwachung der ersten Kamera wurden dem Kläger jedoch nicht zugesprochen, da er hier den Nachweis nicht habe führen können, dass der Beklagte auch für die zwei Jahre zurückliegende Sachbeschädigung verantwortlich gewesen ist. Das Anbringen einer zweiten Kamera als Folge der Sachbeschädigung der ersten Kamera könne allenfalls vom ersten Beschädiger selbst verlangt werden. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob die Kosten für die Anbringung einer rechtswidrig angebrachten Kamera überhaupt verlangt werden können.
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