Nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz und der dortigen Gemeindeordnung sind verschuldete Städte und Gemeinden verpflichtet, von ihren Bürgern Straßenbaubeiträge zu erheben. Diese müssen in ihrer Höhe dem Vorteil entsprechen, der für die Anwohner mit der Straßenbaumaßnahme verbunden ist. Das entschied jetzt die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden (Urteil vom 10.03.2006, Az.: 4 K 2523/03).
Die Richter hatten über die Klage einer Gemeinde zu entscheiden, deren Straßenbaubeitragssatzung vom Landkreis Kamenz als Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet worden war. Nach dieser Satzung verlangte die Gemeinde für Straßenbaumaßnahmen von den Anwohnern je nach Art der Straße zwischen sechs und zehn Prozent der tatsächlich angefallenen Baukosten. Das Landratsamt hielt die Beitragssätze für zu niedrig und verpflichtete die Gemeinde zum Erlass einer neuen Satzung. Die Gemeinde hatte sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, es sei ihr überlassen, Straßenbaubeiträge zu erheben und deren Höhe festzulegen.
Das VG teilte diese Auffassung nicht. Die Richter machten deutlich, dass jedenfalls verschuldete Kommunen nicht in ihrer Entscheidung frei seien, ob sie Straßenbaubeiträge erheben. Für sie bestehe nach den in der Sächsischen Gemeindeordnung niedergelegten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung die Verpflichtung, die Anwohner ihrem Vorteil gemäß an den Baukosten zu beteiligen. Das VG kritisierte ferner die bisherige Aufsichtspraxis des Landratsamtes, bei Gemeinden ohne Beitragssatzung nur dann einzuschreiten, wenn sie sich verschuldeten oder noch weiter verschulden wollten.
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