Übernimmt eine Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungssondervertrag das Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV nicht unverändert, sondern weicht sie – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – in zweifacher Hinsicht zum Nachteil der Kunden des Unternehmens davon ab, so ist die Regelung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2009 hervor (Az.: VIII ZR 225/07).