Das Sonderrecht für DDR-Garagenbesitzer und Eigentümer sog. Erholungsbauten läuft Ende 2006 unwiderruflich aus. Der Bundestag lehnte am 10.11.2006 in namentlicher Abstimmung mit 450 Stimmen aller anderen Fraktionen einen Antrag der Linksfraktion ab. Diese wollte mit einer Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes eine Entschädigung nach Zeitwert für Erholungsbauten und Garagen erreichen, die in der DDR auf fremdem Grund gebaut wurden. Danach können ab dem 01.01.2007 die Grundstücke von den Eigentümern anderweitig genutzt werden. Die Grundeigentümer können die Räumung und Herausgabe verlangen. Eine Entschädigung müssen sie dafür nicht leisten. Ob die Besitzer der Bauten einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch haben, wenn das Bauwerk vom Grundstückseigentümer „übernommen wird“ ist fraglich, muss aber im Einzelfall von den Gerichten geprüft werden, wenn sich die Parteien nicht einigen können.
Nach der mit jahrelangen Übergangsfristen ausgestatteten Anpassung an das bundesdeutsche Recht erlischt jetzt das nach dem Recht der DDR begründete Eigentum an Baulichkeiten auf fremden Grundstücken.
Allerdings ist seit zehn Jahren bekannt, dass die Frist Ende 2006 ausläuft. Die Kommunen, denen meist die Grundstücke gehören, müssten jetzt eine Regelung finden. In vielen Fällen ist eine privatrechtliche Verlängerung der Verträge angedacht.
Private Grundstückseigentümer sind an solche Regelungen aber nicht gebunden.
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