BAG: Früherer «Arzt im Praktikum» hat nach Wegfall dieses Ausbildungsabschnittes Anspruch auf höhere Vergütung

VonHagen Döhl

BAG: Früherer «Arzt im Praktikum» hat nach Wegfall dieses Ausbildungsabschnittes Anspruch auf höhere Vergütung

Ein früherer «Arzt im Praktikum» (AiP), der nach Wegfall dieses Ausbildungsabschnitts auf Verlangen des Arbeitgebers seine Approbation beantragt und auch erhält, muss sich bei einer Weiterbeschäftigung nicht länger mit dem tariflichen Entgelt für eine Tätigkeit als «Arzt im Praktikum» zufrieden geben. Der jetzt approbierte Arzt kann vielmehr die für approbierte Ärzte als Eingangsvergütung vorgesehene höhere Vergütung verlangen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 08.11.2006, Az.: 4 AZR 624/05).

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