Kategorien-Archiv Grundstücke / Immobilien

VonHagen Döhl

Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen und Wirksamkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts

Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG führt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zustandekommen auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 HWiG beruht, grundsätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirksamkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts berührt (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. April 2002, WM 2002, 1181).(BGH vom 10.9.2002 – XI ZR 151/99)

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Haftung des Gutachters bei Unrichtigkeit eines Verkehrswertgutachtens für ein Hausgrundstück

Die Verfasser eines Gutachtens über den Verkehrswert eines Hausgrundstückes, denen bekannt ist, dass das Gutachten dazu dienen soll, potentiellen Käufern vorgelegt zu werden, sollen bei Unrichtigkeitsgutachten nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte von den Käufern auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.
(BGH, Urteil v. 9.7.2002 X ZR 244/00)

VonHagen Döhl

Zum „Andrehen“ von überteuerten Grundstücken;

1. Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138
Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche
Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen
Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht
und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei
Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig
erscheinen lässt.

4. Von einem groben Missverhältnis, dass den Schluss auf eine verwerfliche
Gesinnung zulässt, ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen,
wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der
Gegenleistung.
(LG Hildesheim vom 14.3.2002 – 4 O 341/01)

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Hochwasserschäden

Hochwasserschäden gelten als höhere Gewalt. In einer normalen Hausrat- oder Gebäudeversicherung sind sie daher nicht mitversichert. Um sich gegen solche Schäden zu versichern, muss man eine spezielle Elementarschadenversicherung abschließen. Wer hingegen in den neuen Bundesländern noch eine Hausratversicherung aus DDR-Zeiten hat und wenn diese unverändert besteht, ist auch gegen Überschwemmungs- und Hochwasserschäden versichert. Diese spezielle Regelung wurde nach der Wende von der Allianz von der staatlichen DDR-Versicherung übernommen. Laut Allianz ist bei solchen Versicherungsverträgen der gesamte Hausrat wie Möbel, Teppiche und Kleidung gegen Wasserschäden versichert. Entschädigt werde der Neuwert. Auch wenn die Gesamthöhe des Schadens noch nicht zu überblicken ist, ist es ratsam, sich so schnell wie möglich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen und eine erste Schadensmeldung abzugeben.

Versicherte haben eine Beweispflicht. Es muss also der Schaden an sich und die Höhe nachgewiesen werden. Die Verbraucherschutzzentralen empfehlen daher, sämtliche Schäden zu fotografieren. Wenn möglich, sollte man soviel wie möglich aufbewahren, bis ein Versicherungsvertreter oder ein Sachverständiger den Schaden begutachtet hat.

Sollte die Police durch die Katastrophe vernichtet oder verloren gegangen sein, können Kunden ihren Versicherer um eine Abschrift bitten. Es ist zu erwarten, dass sich die Versicherer relativ kulant verhalten werden, wenn Unterlagen, Quittungen und Belege im Hochwasser verloren gegangen sind.

Die Hausratversicherung deckt jedoch keine Gebäudeschäden. Dafür gibt es spezielle Gebäudeversicherungen, die wiederum auf Hochwasserschäden erweitert sein müssen. Die aus DDR-Zeiten stammenden Gebäudeversicherungen konnten um Hochwasserschäden ergänzt werden. Wichtig: die Versicherten sind dazu verpflichtet, die Schäden so gering wie möglich zu halten, beziehungsweise wo immer möglich, einen Schaden zu vermeiden.

Versicherungs-Hotline:

Die Allianz hat eine extra Hotline für Hochwasseropfer eingerichtet. Für Brandenburg und Sachsen-Anhalt: 0800 – 11 22 44 44 Für Sachsen und Thüringen: 0341 – 976 1888 Wer bei einer anderen Gesellschaft versichert ist, sollte sich mit seinem Versicherungsvertreter oder dessen Zentrale in Verbindung setzen.

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Beurkundungspflicht bei Bauverträgen in Verbindung mit Grundstückskaufvertrag

Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden [im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. November 1999 – V ZR 251/98, NJW 2000, 951]
(BGH Urteil vom 13.6.2002 – VII ZR 321)

VonHagen Döhl

Beseitigung einer baulichen Veränderung

Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet. Sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden.
(BayObLG, Beschluss vom 28.12.2001, Az.: 2 Z BR 163/01, WM 2002, 165)

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Bundesgerichtshof zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für telekommunikative Zwecke

Die Kläger sind Eigentümer überwiegend landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt aufgrund durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gesicherter Vereinbarungen mit den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern die Befugnis, die Grundstücke zum Einlegen und Betreiben einer Erdgasleitung nebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Sie betreibt nunmehr den Einbau eines Schutzrohrbündels zur Aufnahme von mehreren je 120-faserigen Lichtwellenleiterkabeln in einem Abstand von 4 m zur Gasleitung. Die LWL-Kabel sollen in die Schutzrohre eingeblasen werden und telekommunikativen Zwecken dienen.

Die Kläger begehren im wesentlichen die Unterlassung des Einblasens der LWL-Kabel sowie die Entfernung bereits installierter Schutzrohrbündel. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klagen abgewiesen, Das Oberlandesgericht hält die Kläger für verpflichtet, die Maßnahmen der Beklagten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG zu dulden. Die Vorschrift begründe eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nicht nur bei (Um-)Nutzung bereits vorhandener Leitungen und Einrichtungen für telekommunikative Zwecke, sondern auch, wenn das Energieversorgungsunternehmen für eine Neuverlegung von Kabelrohren den durch die Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon die Versorgungsleitung verlegt sei, in Anspruch nehme.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat diese Auffassung bestätigt. Der Gesetzgeber des Telekommunikationsgesetzes (TKG) war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Telekommunikation durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu gewährleisten. Zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftlichen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs, den der Gesetzgeber zu fördern hatte, unter Einbindung der Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden, wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Möglichkeit eröffnet wurde, bereits verlegte Leitungen und Schutzrohre für Zwecke der Telekommunikation zu nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingeräumt wurde, bestehende Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationsrichtlinien nutzbar zu machen. Erfaßte nämlich die vom Gesetz begründete Duldungspflicht der Grundstückseigentümer nur bestehende Leitungen und Schutzrohre, wäre der Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschränkt. Denn erst seit jüngerer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgungsleitungen Schutzrohre zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt.

Voraussetzung für die Duldungspflicht ist freilich stets, daß der Grundstückseigentümer ohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts (z. B. beschränkte persönliche Dienstbarkeit) zu dulden verpflichtet ist und daß mit der Installation von neuen Leitungen für telekommunikative Zwecke keine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden ist. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in den entschiedenen Fällen bejaht.

Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Beklagte für die erweiterte Nutzung ein Entgelt zu zahlen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem insoweit ähnlich gelagerten Fall bereits mit Urteil vom 7. Juli 2000 (V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 29 ff) bejaht.
(Urteile vom 23. November 2001 – V ZR 418/00, V ZR 419/00, V ZR 421/00, V ZR 422/00, V ZR 424/00, V ZR 425/00, V ZR 426/00, V ZR 427/00, V ZR 27/01) – Quelle: Pressemitteilung BGH-Pressestelle-

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Nutzer von Wochenendhäusern müssen mit höheren Belastungen rechnen

Den Millionen Nutzern von Freizeitgrundstücken (Datschen) in der früheren DDR drohen höhere finanzielle Belastungen. Der Bundestag verabschiedete am 22.2.2002 eine Gesetzesänderung, wonach die Eigentümer der Grundstücke die Pächter zur Hälfte an den Erschließungs- oder Anschlusskosten wie Kanalisation oder Straßenbau beteiligen können. Dies gilt rückwirkend von 1990 an.

Mit der Neuregelung folgte die rot-grüne Koalition einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das moniert hatte, die Interessen der Eigentümer seien bei der bisherigen Rechtslage nicht ausgewogen berücksichtigt.

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Grunderwerb nur zwischen Eheleuten von Grunderwerbsteuer frei

München – Grunderwerb ist nur zwischen Eheleuten von der Grunderwerbsteuer befreit. Ohne Trauschein zusammen lebende Paare können diese Befreiung nicht beanspruchen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München.
Im konkreten Fall hatte ein eheähnlich zusammen lebendes Paar mit zwei gemeinsamen Kindern 1994 ein Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte erworben, ein Jahre später erwarb der Mann mit notariellem Vertrag den Grundstücksanteil der Frau. Obwohl die beiden 1999 heirateten, unterwarf das Finanzamt den Kauf der Grundwerbsteuer.
Eine Klage des Mannes wurde vom zuständigen Finanzgericht abgewiesen. Der II. BFH-Senat bestätigte die Vorinstanz und betonte, die entsprechende Bestimmung im Grunderwerbsteuergesetz gelte eindeutig nur für verheiratete Paare und sei keiner Auslegung zugänglich (Urteil vom 25. April 2001, Az.: II R 72/00).
(BFH München Az.: II R 72/00)

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Grundstücksbereinigungsgesetz für die neuen Bundesländer in Kraft getreten

Im Gesetzblatt (2001 I S. 2716) ist das Gesetz zur Bereinigung offener Fragen des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz) vom 26.10.2001 verkündet worden. Kern des neuen Gesetzes ist ein neues Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, mit dem die bislang durch das Sachenrechtsmoratorium in Artikel 233 § 2a Abs. 9 IGBGB nur vorläufig geregelten Fälle der Nutzung privater Flächen für öffentliche Zwecke jetzt endgültig bereinigt werden. Zugleich wurde mit der Neuregelung die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes (vom 8.4.1998 – 1 BvR 1680/93) erfüllt, den betroffenen privaten Grundstückseigentümern einen Nutzungsentgeltanspruch gegen die bisher nach dem Sachenrechtsmoratorium zum Besitz berechtigten Nutzer zu verschaffen. Das Gesetz ist rückwirkend zum 1.10.2001 in Kraft getreten.