Notwegerecht

VonHagen Döhl

Notwegerecht

1. Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, strenge Anforderungen zu stellen. Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit rechtfertigen nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks.2. Duldet der Eigentümer entschädigungslos, dass ein Nachbar über sein Grundstück geht oder fährt, so behält er sich nach der wirtschaftlichen Erfahrung jederzeit vor, ob er den beeinträchtigenden Zustand weiterbestehen lässt oder beendet.
(Urteil des Saarländischen OLG vom 03.07.2002 – 1 U 81/02)

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