Baubeschreibungen müssen im Rahmen von Bauträgerverträgen bei der notariellen Beurkundung mit vorgelesen werden. Die Vorlesungspflicht entfällt nur dann, wenn die Baubeschreibung im Rahmen einer sogenannten Stamm- oder Mutterurkunde beurkundet worden ist und die Vertragsbeteiligten auf die Vorlesung dieser Urkunde beim Abschluss des Folgevertrages verzichten. Ein Verstoß gegen diese Grundsätzte führt gem. § 313 BGB in Verbindung mit § 139 BGB in der Regel zur Unwirksamkeit des Bauträgervertrages.
(Kammerreport Hamm, 2001, 41)