Der Verkäufer einer Wohnung haftet, wenn die Wohnfläche im Vertrag oder im Verkaufsprospekt nicht richtig angegeben ist. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Der Verkäufer einer Dachwohnung mußte dem Käufer Schadensersatz zahlen, weil die Wohnfläche im Verkaufsprospekt um mehr als zehn Prozent zu hoch angegeben war. Der Verkäufer hatte fälschlicherweise den Platz unter den Dachschrägen mitberechnet. Er mußte nicht nur einen Teil des Kaufpreises zurückbezahlen sondern auch die Finanzierungs- sowie Notarkosten, ebenso die Steuern.
(Bundesgerichtshof, V ZR 246/96)
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