Die Verfasser eines Gutachtens über den Verkehrswert eines Hausgrundstückes, denen bekannt ist, dass das Gutachten dazu dienen soll, potentiellen Käufern vorgelegt zu werden, sollen bei Unrichtigkeitsgutachten nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte von den Käufern auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.
(BGH, Urteil v. 9.7.2002 X ZR 244/00)
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