Zum „Andrehen“ von überteuerten Grundstücken;

VonHagen Döhl

Zum „Andrehen“ von überteuerten Grundstücken;

1. Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138
Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche
Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen
Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht
und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei
Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig
erscheinen lässt.

4. Von einem groben Missverhältnis, dass den Schluss auf eine verwerfliche
Gesinnung zulässt, ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen,
wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der
Gegenleistung.
(LG Hildesheim vom 14.3.2002 – 4 O 341/01)

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