Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten

Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gem. § 39 I GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (ständige Rechtsprechung vgl. BGH Z 130, 108 [110] = NJW 1995, 2559).
Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozess hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozessbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGH Z 143, 122 = NJW 2000, 289).
Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtstreit ohne weitere Verhandlung zur Entscheidung durch Abweisung der Klage als unzulässig reif ist.
(BGH Urteil v. 28.2.2005 – II ZR 220/03)

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Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern

a) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st.Rspr., vgl. BGHZ 130, 108, 110).

b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozess hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozessbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).

c) Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung – durch Abweisung der Klage als unzulässig – reif ist.
(BGH Urteil vom 28.2.2005, Az: II ZR 220/03)

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Keine Verbraucherinsolvenz für geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH

Für einen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH finden die Vorschriften über die Unternehmensinsolvenz Anwendung, da er mit seinem Unternehmen so stark verbunden ist, dass er es – wirtschaftlich betrachtet – als eigenes ansehen kann mit der Folge, dass ihm auch die Tätigkeit der GmbH als eigene selbständige Tätigkeit zuzurechnen ist. Soweit Verbindlichkeiten dieses Schuldners aus der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Unternehmens herrühren, kommt folglich die vom Gesetzgeber als Ausnahme angesehene Verfahrensform des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zum Tragen.
(Landgericht Köln, Beschluss v. 30.6.2004 – 19 T 115/04)

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Gründerhaftung eines Aktionärs

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet Dritten gegenüber persönlich, wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt. Diese Haftung erlischt jedoch mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt steht die Aktiengesellschaft dem
Gläubiger als Schuldnerin zur Verfügung, die mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Der Haftungszweck hat sich damit erledigt. Eine fortdauernde Bevorzugung der Altgläubiger aus dem Gründungsstadium ist nicht mehr gerechtfertigt. Hieran ändert
eine zum Zeitpunkt der Eintragung bestehende Insolvenzlage nichts. Dies gilt auch für Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen.
(BAG – 01.12.2004 5 AZR 117/04)

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Vollzug des Austritts eines Gesellschafters hängt nicht von Zahlung der vereinbarten Abfindung ab

Der in einer GmbH-Satzung zulässigerweise vorgesehene Austritt eines Gesellschafters ist spätestens mit dem Beschluss der Gesellschafter, die Geschäftsanteile des Ausscheidenden einzuziehen oder auf andere Gesellschafter zu übertragen, vollzogen. Entgegen der in der Literatur vertretenen Meinung sei nicht maßgeblich, wann der ausscheidende Gesellschafter die vereinbarte Abfindung für seinen Geschäftsanteil erhält. Dies hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 20.12.2004 entschieden.
(Az.: 82 O 98/04).

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Existenzvernichtender Eingriff in Gesellschaft

Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesellschaftsschulden persönlich haften.

Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter voraus, daß die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesellschafter nicht nachweisen kann, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter
– und dann in diesem Umfang auszugleichender – Nachteil entstanden ist.

Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist (Gesellschafter- Gesellschafter), jedenfalls wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann.

(BGH Urteil vom 13.12.2004, Az: II ZR 206/02)

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Haftung der Geschäftsführer für Entzug des Vermögens einer GmbH

Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können.

Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, dass die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen.
(Urteil vom 20.09.2004, Az: II ZR 302/02)

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Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen vor wirksamer zivilrechtlicher Übereignung möglich

Schließen einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist, bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen. Dies gilt aber nur, wenn die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung in der Folgezeit auch tatsächlich vollzogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.02.2004 entschieden.

Sachverhalt

Ein ehemaliger GmbH-Gesellschafter wollte erreichen, dass die von ihm beim Verkauf seiner GmbH-Anteile erzielten Gewinne im Jahr 1991 nicht gemäß § 17 EStG versteuert werden mussten. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist, ob er in den letzen fünf Jahren vor dem Verkauf wesentlich an der GmbH beteiligt gewesen war, also mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile gehalten hatte. Der Kläger hatte unstreitig ursprünglich 26 Prozent der GmbH-Anteile gehalten. Im Mai 1985 war auf der Gesellschafterversammlung der GmbH der Verkauf von 2,5 Prozent der klägerischen Anteile an A beschlossen worden. Ein notarieller Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen. A zahlte den vereinbarten Kaufpreis und nahm an wichtigen Beratungen der GmbH teil. Für April bis Dezember erhielt er zudem eine Gewinnausschüttung. Zur zivilrechtlich wirksamen Übertragung der klägerischen Geschäftsanteile kam es erst im März 1986 durch den Abschluss eines entsprechenden notariellen Vertrages. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass das Eigentum an den GmbH-Anteilen bis zum Abschluss dieses Vertrages beim Kläger verblieben war und somit § 17 EStG zu Anwendung kommen müsse.
(BFH Az.: VIII R 26/01, DStRE 2004,744)

VonHagen Döhl

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen eines angestellten Geschäftsführers

Für Klagen eines angestellten Geschäftsführers einer Einzelhandelsfirma ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn die Vertragsparteien den Anstellungsvertrag als Arbeitsvertrag bezeichnet haben.
(LAG Nürnberg 28.6.2004 9 Ta 124/04)

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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG führt zur Vollbeendigung der KG

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten. Dieser haftet für die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem übergegangenen Vermögen.
(BGH 15.3.2004, II ZR 247/01)