Gründerhaftung eines Aktionärs

VonHagen Döhl

Gründerhaftung eines Aktionärs

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet Dritten gegenüber persönlich, wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt. Diese Haftung erlischt jedoch mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt steht die Aktiengesellschaft dem
Gläubiger als Schuldnerin zur Verfügung, die mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Der Haftungszweck hat sich damit erledigt. Eine fortdauernde Bevorzugung der Altgläubiger aus dem Gründungsstadium ist nicht mehr gerechtfertigt. Hieran ändert
eine zum Zeitpunkt der Eintragung bestehende Insolvenzlage nichts. Dies gilt auch für Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen.
(BAG – 01.12.2004 5 AZR 117/04)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort