Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten

VonHagen Döhl

Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten

Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gem. § 39 I GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (ständige Rechtsprechung vgl. BGH Z 130, 108 [110] = NJW 1995, 2559).
Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozess hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozessbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGH Z 143, 122 = NJW 2000, 289).
Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtstreit ohne weitere Verhandlung zur Entscheidung durch Abweisung der Klage als unzulässig reif ist.
(BGH Urteil v. 28.2.2005 – II ZR 220/03)

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