Für einen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH finden die Vorschriften über die Unternehmensinsolvenz Anwendung, da er mit seinem Unternehmen so stark verbunden ist, dass er es – wirtschaftlich betrachtet – als eigenes ansehen kann mit der Folge, dass ihm auch die Tätigkeit der GmbH als eigene selbständige Tätigkeit zuzurechnen ist. Soweit Verbindlichkeiten dieses Schuldners aus der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Unternehmens herrühren, kommt folglich die vom Gesetzgeber als Ausnahme angesehene Verfahrensform des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zum Tragen.
(Landgericht Köln, Beschluss v. 30.6.2004 – 19 T 115/04)
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