Eine wichtige Entscheidung zum Ersatz von Kfz-Unfallschäden hat jetzt der BGH gefällt. Ohne Reparatur gibt es künftig nur noch den Einsatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen (Urteile v. 15.02.2005 – VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04). Damit hat der BGH einer uneinheitlichen Instanzpraxis ein Ende gemacht. Die beiden Entscheidungen liegen noch nicht im Volltext vor, nach der Vorabmitteilung lassen sich aber folgende Grundsätze entnehmen:
Der VI. Zivilsenat hat zunächst die Auffassung der beiden Vorinstanzen bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlichen getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Lässt allerdings der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht reparieren, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeuges liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang reparieren ließ, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Bereits seit Jahrzehnten sind Bemühungen in Gange, den Ersatz „fiktiver Reparaturkosten“ einzudämmen (s. im einzelnen Jaeger/Luckey, Das neue Schadensrecht, 2002, S. 114 ff.). Mit der neuen BGH-Rechtsprechung dürfte Unfallgeschädigten zukünftig ein weiterer Anreiz genommen sein, mittels Minimalreparatur aus dem Unfall noch Kapital zu schlagen.
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