Der in einer GmbH-Satzung zulässigerweise vorgesehene Austritt eines Gesellschafters ist spätestens mit dem Beschluss der Gesellschafter, die Geschäftsanteile des Ausscheidenden einzuziehen oder auf andere Gesellschafter zu übertragen, vollzogen. Entgegen der in der Literatur vertretenen Meinung sei nicht maßgeblich, wann der ausscheidende Gesellschafter die vereinbarte Abfindung für seinen Geschäftsanteil erhält. Dies hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 20.12.2004 entschieden.
(Az.: 82 O 98/04).
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