Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen vor wirksamer zivilrechtlicher Übereignung möglich

VonHagen Döhl

Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen vor wirksamer zivilrechtlicher Übereignung möglich

Schließen einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist, bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen. Dies gilt aber nur, wenn die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung in der Folgezeit auch tatsächlich vollzogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.02.2004 entschieden.

Sachverhalt

Ein ehemaliger GmbH-Gesellschafter wollte erreichen, dass die von ihm beim Verkauf seiner GmbH-Anteile erzielten Gewinne im Jahr 1991 nicht gemäß § 17 EStG versteuert werden mussten. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist, ob er in den letzen fünf Jahren vor dem Verkauf wesentlich an der GmbH beteiligt gewesen war, also mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile gehalten hatte. Der Kläger hatte unstreitig ursprünglich 26 Prozent der GmbH-Anteile gehalten. Im Mai 1985 war auf der Gesellschafterversammlung der GmbH der Verkauf von 2,5 Prozent der klägerischen Anteile an A beschlossen worden. Ein notarieller Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen. A zahlte den vereinbarten Kaufpreis und nahm an wichtigen Beratungen der GmbH teil. Für April bis Dezember erhielt er zudem eine Gewinnausschüttung. Zur zivilrechtlich wirksamen Übertragung der klägerischen Geschäftsanteile kam es erst im März 1986 durch den Abschluss eines entsprechenden notariellen Vertrages. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass das Eigentum an den GmbH-Anteilen bis zum Abschluss dieses Vertrages beim Kläger verblieben war und somit § 17 EStG zu Anwendung kommen müsse.
(BFH Az.: VIII R 26/01, DStRE 2004,744)

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