Kein Grundstückseigentümer kann unter Berufung auf sein Eigentumsrecht oder seine Gewissensfreiheit verlangen, aus einer Jagdgenossenschaft entlassen zu werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden
Hintergrund
Nach dem Bundesjagdgesetz bilden grundsätzlich alle Flächen innerhalb einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Ausgenommen sind nur große, zusammenhängende Flächen über 75 Hektar in der Hand ein und desselben Eigentümers, so genannte Eigenjagdbezirke. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören die Grundstückseigentümer einer Jagdgenossenschaft an, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist. Nur ihr steht die Ausübung des Jagdrechts zu. Dafür sind die Jagdgenossen an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Jagdpachterlösen beteiligt.
(OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.07.2004; Az.: 8 A 10216/04.OVG)
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