Die Anordnung eines Fahrtenbuches ist im Regelfall nur für sechs Monate ermessensgerecht. Die Gründe für eine längere Anordnung müssen sich aus den Ermessenerwägungen der Behörde ergeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
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Sachverhalt
In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit war der Klägerin als Halterin eines PKW die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres erteilt worden. Mit dem PKW der Frau war im Januar 2003 ein Rotlichtverstoß begangen worden. Die Ampel hatte dabei bereits seit 1,07 Sekunden Rotlicht angezeigt. Obwohl ein Foto des Fahrers aufgenommen worden war, konnte dessen Identität nicht festgestellt werden. Die Klägerin hatte jede Mitwirkung an der Feststellung des verantwortlichen Fahrers abgelehnt. Nach den polizeilichen Ermittlungen kam sie als Fahrerin nicht in Frage. Nachdem das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Frau eingestellt worden war, hatte die zuständige Behörde die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres angeordnet. Die dagegen gerichteten Klage hatte teilweise Erfolg.
(VG Lüneburg Urteil vom 21.07.2004, Az.: 5 A 96/03)
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