Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten. Dieser haftet für die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem übergegangenen Vermögen.
(BGH 15.3.2004, II ZR 247/01)
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