Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Immobilienerwerb ohne Trauschein

Vor dem Kauf einer Immobilie sollten unverheiratete Paare unbedingt ihre rechtliche und finanzielle Absicherung schriftlich klären. Wenn Paare ohne Trauschein darauf „verzichten“, sparen sie an der falschen Stelle, denn dann besitzt keiner der beiden Partner beim Scheitern der Beziehung Rückzahlungsansprüche.
Wenn beispielsweise einer von Beiden mehr Geld in die gemeinsam gekaufte Wohnung gesteckt hat, als der andere, kann er dies später nicht zurück verlangen, sofern nicht ein dies regelnder Vertrag zwischen den beiden Partnern aufgesetzt wird.
Wenn der besserverdienende Partner einen größeren Anteil für die gemeinsame Bleibe oder ein höheres Eigenkapital eingesetzt hat, kann der Mehraufwand ebenfalls nicht einfach zurückgefordert werden.
Als Lösung ist gegebenenfalls vorzuschlagen, vor dem Kauf einer Immobilie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Im Gesellschaftsvertrag kann dann geregelt werden, wie mit dem ungleichen Finanzierungsanteil im Fall der Trennung verfahren werden soll.

Für Partner ohne Trauschein gibt es auch keine gesetzlichen Erbrechte. Im Fall des Todes droht die Gefahr, dass Eltern und Geschwister des Verstorbenen ihren Erbanteil fordern.
Ein Testament oder Erbvertrag ist daher unbedingt notwendig. Wichtig dabei ist, dass Paare ohne Trauschein nur Einzeltestamente errichten können und keine gemeinsamen. Diese können aber auch jederzeit widerrufen werden, so dass ein Erbvertrag mehr Sicherheit bieten kann.

VonHagen Döhl

Sparbuch auf den Namen eines Kindes

Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.
(BGH Urteil vom 18.1.2005, Az: X ZR 264/02)

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Vaterschaftstest kann nicht erzwungen werden

Ein Mann kann nicht dazu gezwungen werden, an der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung seiner mutmaßlichen Vaterschaft mitzuwirken. Das gelte selbst dann, wenn das Gutachten zur Vorbereitung einer Restitutionsklage gegen ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Vaterschaftsverfahren benötigt werde, entschied das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken (Beschluss vom 07.10.2004, Az.: 2 WF 159/04).

Sachverhalt:

Ein Kind hatte die Verurteilung seines mutmaßlichen Vaters zur Mitwirkung an einem Vaterschaftstest beantragt. Der vermeintliche Vater hatte zuvor gegenüber dem Jugendamt seine Mitwirkung an einem solchen Gutachten zugesagt und dem Antragsteller dies schriftlich bestätigt. Später hatte er dann aber die Mitwirkung verweigert. Da die Vaterschaft des Antragsgegners in einem vorausgegangenen Feststellungsverfahren schon rechtskräftig verneint worden war, benötigte das Kind das Gutachten, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen zu können (§ 641i ZPO). Das OLG versagte dem Antrag jedoch ebenso wie die Vorinstanz die Erfolgsaussicht und sprach dem Kind die für seine Klage beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ab.

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Unterhaltsschuldner muss Privatinsolvenz einleiten

Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt zahlen muss, ist bei Überschuldung grundsätzlich verpflichtet, eine Verbraucherinsolvenz einzuleiten. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.02.2005. Danach kann ein Insolvenzverfahren allenfalls im Einzelfall unzumutbar sein (Az.: XII ZR 114/03).

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Verfassungsbeschwerde gegen Unverwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests eingelegt

Die mangelnde Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests als Beweismittel soll jetzt vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Ein nur eingeschränkt zeugungsfähiger Mann, der beim Bundesgerichtshof vergeblich mit Hilfe eines heimlichen Gen-Gutachtens seine behördlich festgestellte Vaterschaft für ein zehnjähriges Mädchen angefochten hatte, legte jetzt Verfassungsbeschwerde beim höchsten deutschen Gericht ein.

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Vollmacht-Register online: Bürger können Vorsorge für Betreuungsfall treffen

Bürger können ab sofort in einem zentralen Vorsorge-Register Vollmachten für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit hinterlegen. Die Vorsorgevollmachten werden bei der Bundesnotarkammer in einer elektronischen Datenbank gespeichert. Fällt durch Unfall, Krankheit oder Alter die Geschäftsfähigkeit ganz oder in Teilen weg, muss das Vormundschaftsgericht in solchen Fällen künftig keinen Betreuer bestellen.
Wichtigster Vorteil des zentralen Registers ist nach Angaben des Bundesjustizministeriums die schnelle Zugriffsmöglichkeit von Gerichten im ganzen Bundesgebiet auf die Datenbank. Bislang haben die Gerichte oft Schwierigkeiten festzustellen, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. «Jetzt können sie das Zentrale Vorsorgeregister jederzeit online abfragen», sagte der Präsident der Bundesnotarkammer, Tilman Götte.

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Nachweis des Erbrechts

Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein
nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines
Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
(BGH Urteil vom 10.12.2004, Az: V ZR 120/04)

VonHagen Döhl

BFH hält generelle Hinzurechnung gezahlten Kindergeldes zur Einkommensteuer bei Geltendmachung von Kinderfreibeträgen für verfassungswidrig

Wer in seiner Steuererklärung einen Kinderfreibetrag geltend macht, muss sich nach den Steuergesetzen das gezahlte Kindergeld seiner Einkommensteuer hinzurechnen lassen. Dies hält der Bundesfinanzhof insofern für verfassungswidrig, als es bei barunterhaltspflichtigen Eltern, deren Kind im Haushalt des anderen Elternteils wohnt, dazu führen kann, dass das hälftige Kindergeld die Einkommensteuer erhöht, ohne dass es dem Barunterhaltspflichtigen auf seine Unterhaltspflicht angerechnet wird. Denn nach einer familienrechtlichen Vorschrift unterbleibt eine Anrechnung dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, an sein Kind Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VIII R 51/03).

Rechtlicher Hintergrund

Hiervon, so der BFH, seien etwa 70 Prozent der Barunterhaltspflichtigen betroffen. Zur Klärung der Vereinbarkeit der steuerlichen Regelung mit dem Grundgesetz rief er das Bundesverfassungsgericht an. Seit Einführung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 können Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Werden Kinderfreibeträge abgezogen, weil ihre Entlastungswirkung höher ist als das gezahlte Kindergeld, so wird das gezahlte Kindergeld (ab 2004: der Anspruch auf Kindergeld) der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG 2001). Dadurch soll eine doppelte Begünstigung vermieden werden. Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut (§ 64 EStG). Die kindbedingten steuerlichen Entlastungen stehen aber nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz beiden Elternteilen zu. Insofern hat der andere Elternteil, der seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch laufende monatliche Unterhaltszahlungen erfüllt, nach § 1612b Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf seine Unterhaltsverpflichtung. Diese Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 02.11.2000, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alleinerziehende Eltern unterhaltsrechtlich entlasten.

BFH hält Regelung für verfassungswidrig

Nach Auffassung des BFH führt die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile. Die Regelungen des EStG über den Familienlastenausgleich könnten dazu führen, dass die tarifliche Einkommensteuer von Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert worden sei, selbst dann um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen sei, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen sei. Dies, so das Gericht, sei immer dann der Fall, wenn die Anrechnung des Kindergelds auf die Unterhaltsverpflichtung der Steuerpflichtigen nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben sei. Da 70 Prozent der Barunterhaltspflichtigen von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen seien, werde damit der Mehrheit die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht der Münchener Richter unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen müsse, als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt werde

VonHagen Döhl

Halbteilungsgrundsatz gilt auch für Unterhalt der nicht verheirateten Mutter

Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter ist bereits im Hinblick auf den Bedarf durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Der Mutter kann daher nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht mehr an Unterhalt zustehen, als dem Vater selbst von seinem Einkommen verbleibt. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.12.2004. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt (Az.: XII ZR 121/03).

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Bedarf begrenzt

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB nach der Lebensstellung der nicht verheirateten Mutter. Bei besonders hoher Lebensstellung kann der Unterhaltsbedarf allerdings die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters übersteigen. Der XII. Zivilsenat urteilte nun, dass dem Vater nicht nur der ihm ohnehin zustehende Selbstbehalt zugute kommt. Er kann sich gegenüber der Mutter auch auf den Halbteilungsgrundsatz berufen.