Immobilienerwerb ohne Trauschein

VonHagen Döhl

Immobilienerwerb ohne Trauschein

Vor dem Kauf einer Immobilie sollten unverheiratete Paare unbedingt ihre rechtliche und finanzielle Absicherung schriftlich klären. Wenn Paare ohne Trauschein darauf „verzichten“, sparen sie an der falschen Stelle, denn dann besitzt keiner der beiden Partner beim Scheitern der Beziehung Rückzahlungsansprüche.
Wenn beispielsweise einer von Beiden mehr Geld in die gemeinsam gekaufte Wohnung gesteckt hat, als der andere, kann er dies später nicht zurück verlangen, sofern nicht ein dies regelnder Vertrag zwischen den beiden Partnern aufgesetzt wird.
Wenn der besserverdienende Partner einen größeren Anteil für die gemeinsame Bleibe oder ein höheres Eigenkapital eingesetzt hat, kann der Mehraufwand ebenfalls nicht einfach zurückgefordert werden.
Als Lösung ist gegebenenfalls vorzuschlagen, vor dem Kauf einer Immobilie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Im Gesellschaftsvertrag kann dann geregelt werden, wie mit dem ungleichen Finanzierungsanteil im Fall der Trennung verfahren werden soll.

Für Partner ohne Trauschein gibt es auch keine gesetzlichen Erbrechte. Im Fall des Todes droht die Gefahr, dass Eltern und Geschwister des Verstorbenen ihren Erbanteil fordern.
Ein Testament oder Erbvertrag ist daher unbedingt notwendig. Wichtig dabei ist, dass Paare ohne Trauschein nur Einzeltestamente errichten können und keine gemeinsamen. Diese können aber auch jederzeit widerrufen werden, so dass ein Erbvertrag mehr Sicherheit bieten kann.

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Hagen Döhl administrator

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