Vaterschaftstest kann nicht erzwungen werden

VonHagen Döhl

Vaterschaftstest kann nicht erzwungen werden

Ein Mann kann nicht dazu gezwungen werden, an der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung seiner mutmaßlichen Vaterschaft mitzuwirken. Das gelte selbst dann, wenn das Gutachten zur Vorbereitung einer Restitutionsklage gegen ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Vaterschaftsverfahren benötigt werde, entschied das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken (Beschluss vom 07.10.2004, Az.: 2 WF 159/04).

Sachverhalt:

Ein Kind hatte die Verurteilung seines mutmaßlichen Vaters zur Mitwirkung an einem Vaterschaftstest beantragt. Der vermeintliche Vater hatte zuvor gegenüber dem Jugendamt seine Mitwirkung an einem solchen Gutachten zugesagt und dem Antragsteller dies schriftlich bestätigt. Später hatte er dann aber die Mitwirkung verweigert. Da die Vaterschaft des Antragsgegners in einem vorausgegangenen Feststellungsverfahren schon rechtskräftig verneint worden war, benötigte das Kind das Gutachten, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen zu können (§ 641i ZPO). Das OLG versagte dem Antrag jedoch ebenso wie die Vorinstanz die Erfolgsaussicht und sprach dem Kind die für seine Klage beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ab.

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Hagen Döhl administrator

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