Der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.02.2005 entschieden, dass ein Käufer, der einen Mangel an einem gekauften Kraftfahrzeug selbst beseitigen lässt, ohne dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist für eine Nachbesserung gesetzt zu haben, die Kosten der Mängelbeseitigung nicht vom Verkäufer rückerstattet verlangen kann. Der Käufer könne auch nicht einen Anspruch auf ersparte Nacherfüllungskosten geltend machen, wie dies in der Literatur seit der Schuldrechtsreform teilweise vertreten werde, so der BGH (Az: VIII ZR 100/04).
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