Bei einem Berufskraftfahrer kann bei einer Verurteilung nach § 315 c II StGB von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, wenn seit der Tat ein Jahr vergangen ist und der Berufskraftfahrer in der Zwischenzeit weitere 125 000 km völlig beanstandungsfrei zurückgelegt hat.
(LG München I Urteil vom 11.02.2004 – 24 Ns 497 Js 109227/03)
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