Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Kein Streit um das Kind

Die elterliche Sorge wird von den Eltern im Normalfall gemeinsam ausgeübt. Das 1998 reformierte Kindschaftsrecht ermöglicht die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge auch unproblematisch bei unehelichen Kindern.
Was aber passiert, wenn sich die Eltern trennen bzw. scheiden lassen?
Das Gesetz geht davon aus, dass auch nach der Scheidung beide Elternteile grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht behalten. Der Gesetzgeber sieht mithin das gemeinschaftliche Sorgerecht auch nach der Scheidung als den Normalfall an. Ist ein Elternteil damit nicht einverstanden, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Wie funktioniert das gemeinsame Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern?
Da das Kind entweder bei der Mutter oder dem Vater leben wird, stellt sich die Frage wie das gemeinsame Sorgerecht funktioniert. Unbestreitbar ist ja dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, der größere Einfluss auf das Kind zuzusprechen. Dieses Problem wird auch vom Gesetz berücksichtigt. Es unterscheidet deshalb zwischen

• Angelegenheiten des täglichen Lebens und
• Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.

Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann bezüglich Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig so entscheiden, wie er es für das Kind am besten hält. Dagegen werden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung von beiden Elternteilen zusammen entschieden. Solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes sind z.B. Entscheidungen wie Schulart, Ausbildungs- und Berufswahl, Verwaltung des Vermögens des Kindes, Aufenthaltsbestimmung, Wohnsitzwechsel.

Getrennt lebende Eltern sollten ausschließlich das Wohl ihres Kindes im Blick haben und im Interesse der bestmöglichen Entwicklung des Kindes persönliche Befindlichkeiten zurückstellen.

VonHagen Döhl

Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Reform des Unterhaltsrechts

Das Bundeskabinett hat am 05.04.2006 die Reform des Unterhaltsrechts beschlossen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will mit diesem Entwurf Kindern bezüglich des Bezugs von Unterhalt bevorzugen. Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen die Kinder Vorrang vor allen anderen haben. Erst dann sollen ehemalige Partner, die Kinder betreuen, Unterhalt empfangen können – unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht.
Die Bundesregierung will die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. Den Gerichten will man mit dem Entwurf mehr Möglichkeiten einräumen, Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehegatten zu befristen und zu begrenzen. Damit will das Bundeskabinett auf die veränderte Lebenswirklichkeit von Paarbeziehungen reagieren. Unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen sei es für Geschiedene oftmals schwierig, eine weitere Familie finanzieren zu können. Scheidungen aber kämen immer häufiger vor.
Die Regierungsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Unterhaltsrecht zu reformieren. Der bereits im Mai 2005 vorgestellte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums wurde nun unter Beteiligung der Länder und Verbände überarbeitet. Im Mittelpunkt stand dabei zuletzt die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Kindergeldes. Auf der Grundlage einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs will der Entwurf die Verrechung des Kindergelds entscheidend vereinfachen und verbesseren. Die Berechnung des Kindesunterhalts soll dadurch deutlicher transparenter und leichter verständlich werden.

VonHagen Döhl

sittenwidriger Ehevertrag bei alkoholbedingten Problemen der Ehefrau

Der Abschluss eines Ehevertrags zu einer Zeit, in der einer der Ehepartner unter erheblichen Alkoholproblemen leidet, kann nichtig sein. Der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln hat einen Ehevertrag jetzt als sittenwidrig erachtet, bei dem der Ehemann sich erhebliche finanzielle Begünstigungen vorbehalten hatte und seine Ehefrau demgegenüber wesentlich benachteiligt worden war. Der Ehemann habe eine Drucksituation ausgenutzt, so die Begründung, weil die Frau damals alkoholbedingt psychisch angeschlagen gewesen sei.
(OLG Koblenz Urteil vom 25.10.2005, Az.: 11 UF 424/04)

VonHagen Döhl

Bundesregierung will auch Umgangsrecht und Unterhalt bei Scheidungen neu regeln

Im Zuge der Reform des Scheidungsrechts will die Bundesregierung nach Angaben des «Darmstädter Echo» (Ausgabe vom 28.02.2006) auch die gerichtliche Entscheidung über den Verbleib der Kinder stark beschleunigen und den nachehelichen Unterhalt neu regeln. Darüber hinaus hält Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) an ihrem Vorschlag fest, bei kinderlosen Paaren eine vereinfachte notarielle Scheidung ohne Einschaltung von Anwälten zu ermöglichen.

VonHagen Döhl

DAV und BRAK gegen vereinfachte Scheidungen ohne anwaltlichen Beistand

Sowohl der Deutsche Anwaltverein (DAV) als auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) lehnen die vom Bundesjustizministerium im Rahmen der Reform des Familiengerichtsverfahrens geplante vereinfachte Scheidung ohne anwaltlichen Beistand ab. Nach einem von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am 15.02.2006 vorgelegten Gesetzesentwurf sollen sich scheidungswillige kinderlose Ehegatten ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht scheiden lassen können, wenn sie sich zuvor vor einem Notar über den Ehegattenunterhalt, den Hausrat und die Wohnung geeinigt haben.

Der DAV bemängelte, dass Leidtragende einer solch vereinfachten Scheidung vor allem die schwächere Partei eines Scheidungsverfahrens sei. Die unabhängige anwaltliche Beratung und Vertretung sei für alle unverzichtbar, so DAV-Präsident Hartmut Kilger. Ärger nach Abschluss einer solchen ohne anwaltliche Vertretung durchgeführten Scheidung hält der DAV für vorprogrammiert. Die Ehegatten müssten über die Konsequenzen von «Einigungen» aufgeklärt werden. Die schwächere Partei, die nach der Scheidung krank werde oder den Arbeitsplatz verliere, stelle erst dann fest, worauf sie sich in Unkenntnis ihrer Rechte eingelassen habe. Zu befürchten sei zudem, dass sich die Gerichte künftig mit einer Vielzahl von Abänderungsverfahren der von dem Notar beurkundeten Einigung herumschlagen müssten. Sofern sich das Justizministerium darauf berufe, dass 71 Prozent der Scheidungen einvernehmlich über die Bühne gingen, sei dies der anwaltlichen Arbeit im Vorfeld zuzuschreiben.

Auch die BRAK kritisierte Zypries Pläne harsch. BRAK-Präsident Bernhard Dombek betonte, dass eine Scheidung materiell und persönlich sehr weit reichende Folgen haben könne. Diese könnten die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt oft noch nicht übersehen. Auch Dombek hält die anwaltliche Beratung der Scheidungsparteien für zwingend erforderlich, um ein etwaiges zwischen den Parteien bestehendes Ungleichgewicht auszugleichen. Die Anwaltschaft werde deshalb geschlossen Widerstand gegen die Bestrebungen des Bundesjustizministeriums leisten, kündigte er am 16.02.2006 an.

VonHagen Döhl

Prozesskostenhilfe / Beiordnung eines Rechtsanwaltes für minderjährigen Unterhaltsgläubiger

Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die
Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese
nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit,
die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.
(BGH Beschluss vom 20.12.2005, Az: VII ZB 94/05)-PKH-

VonHagen Döhl

Kind als Zeuge

Soll ein minderjähriges Kind als Zeuge gegen seine Mutter vernommen werden und hat das Kind (hier 13 Jahre) noch nicht die erforderliche Verstandesreife, um die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkennen, muss der gesetzliche Vertreter zustimmen. Ist die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge, muss ein Ergänzungspfleger bestimmt werden (so auch BGH NJW 1960, 1396).
OLG Naumburg – 25.08.2005 14 UF 64/05

VonHagen Döhl

Die Nichtherausgabe eines Vollstreckungstitels

Die Nichtherausgabe eines Vollstreckungstitels verbunden mit der Ankündigung, bei Wiederentstehen eines Unterhaltsanspruches dann diesen zur Vollstreckung zu nutzen, ist ausreichend, um die Herausgabe des Titels zu verlangen und, wenn dies verweigert wird, im Wege der Abänderungsklage die Leistungsfreiheit feststellen zu lassen.
(OLG Naumburg – 11.08.2005 8 WF 161/05)

VonHagen Döhl

Was ist eigentlich der Zugewinn?

Der Zugewinn ist ein Begriff aus dem Familienrecht des BGB. Er bezeichnet die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten oder Lebenspartners am Tag der Eheschließung oder Schließung der Lebenspartnerschaft und dem Endvermögen am dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet (der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags oder der Tag, zu dem vertraglich zwischen den Eheleuten bzw. Lebenspartner Gütertrennung vereinbart wird, oder auch der Todestag eines der Ehegatten bzw. Lebenspartner). Ein Zugewinn liegt nur dann vor, wenn diese Differenz positiv ist, d.h. das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Anderenfalls ist der Zugewinn 0.
Haben die Ehegatten oder Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat der Ehegatte bzw. Lebenspartner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten bzw. Lebenspartner mit dem höheren Zugewinn.
Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners findet ein pauschaler Zugewinnausgleich statt. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners wird um ein Viertel erhöht, wobei unerheblich ist, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist (§ 1371 BGB).
Regelungsgrundlage des Zugewinnausgleichs sind die §§ 1363 ff BGB.

VonHagen Döhl

Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren

Die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren ist als gerichtliche Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar.
Zwar kann der ausgewählte Sachverständige bei hinreichenden Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Kein Ablehnungsgrund ist aber die Behauptung, der Betroffene habe bei einem früheren Klinikaufenthalt
ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen andere Patienten beobachtet und sei deshalb mit einem Gutachter aus dieser Einrichtung nicht einverstanden.
(LG München – 12.12.2005 33 Wx 144/05)