Die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren ist als gerichtliche Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar.
Zwar kann der ausgewählte Sachverständige bei hinreichenden Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Kein Ablehnungsgrund ist aber die Behauptung, der Betroffene habe bei einem früheren Klinikaufenthalt
ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen andere Patienten beobachtet und sei deshalb mit einem Gutachter aus dieser Einrichtung nicht einverstanden.
(LG München – 12.12.2005 33 Wx 144/05)
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