Soll ein minderjähriges Kind als Zeuge gegen seine Mutter vernommen werden und hat das Kind (hier 13 Jahre) noch nicht die erforderliche Verstandesreife, um die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkennen, muss der gesetzliche Vertreter zustimmen. Ist die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge, muss ein Ergänzungspfleger bestimmt werden (so auch BGH NJW 1960, 1396).
OLG Naumburg – 25.08.2005 14 UF 64/05
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