Auch bei zähfließendem Verkehr gilt für das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen auf eine Autobahn das «Reißverschlussverfahren» nicht. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren Vorrang. Das entschied das Oberlandesgericht Köln in einem am 07.02.2006 veröffentlichten Urteil. Laut Gericht spricht bei einem Unfall zwischen einem vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfädelnden Verkehrsteilnehmer und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden (Urteil vom 24.10.2005, Az.: 16 U 24/05)
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