Die Nichtherausgabe eines Vollstreckungstitels verbunden mit der Ankündigung, bei Wiederentstehen eines Unterhaltsanspruches dann diesen zur Vollstreckung zu nutzen, ist ausreichend, um die Herausgabe des Titels zu verlangen und, wenn dies verweigert wird, im Wege der Abänderungsklage die Leistungsfreiheit feststellen zu lassen.
(OLG Naumburg – 11.08.2005 8 WF 161/05)
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