Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die
Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese
nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit,
die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.
(BGH Beschluss vom 20.12.2005, Az: VII ZB 94/05)-PKH-
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