Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes (aktueller Stand)

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat einen Bericht vom 03.09.2003 über den derzeitigen Stand des Entwurfes eines Forderungssicherungsgesetzes veröffentlicht. Hier stichwortartig die wichtigsten Änderungen:

§ 632a BGB-E: Anpassung der Abschlagszahlungsregelung an § 16 Nr. 1 VOB/B

§ 632a Abs. 3 BGB-E: Bei Verbraucher-Hausbauverträgen muss der Unternehmer bei derersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungssicherheit von 5% stellen.

§ 641 Abs. 3 BGB-E: Der sog. Druckzuschlag soll auf – in der Regel – das Doppelte der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten reduziert werden.

§ 648a BGB-E: Unternehmer kann Zahlungssicherheit auch nach Abnahme verlangen.

§ 649 BGB-E: Bei freier Kündigung wird die Vergütung für die noch nicht verdienten Leistungen in Höhe von 5% vermutet.

§§ 935, 940 ZPO-E: Zur Verbesserung der Zahlungsmoral soll die vorläufige Zahlungsanordnung in Bausachen als besonderer Fall der Leistungsverfügung eingeführt werden. Ob damit die Vorschrift über die Fertigstellungs- bzw. Vergütungsbescheinigung entfällt, ist offen.

Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe werden nunmehr in einer Praxis- und Verbandsanhörung zur Diskussion gestellt.

VonHagen Döhl

Mindestlohnvorschriften: Unkenntnis schützt nicht vor Bußgeld

Unkenntnis über die tariflichen Mindestbedingungen bzw. die gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) schütz nicht vor Bestrafung nach dem AEntG. (OLG Brandenburg, Beschluss v. 3.4.2003 – 2 Ss (OWi) 158 B/02)

VonHagen Döhl

Bei Abnahmeverweigerung keine Fristsetzung erforderlich – auch nicht nach neuem Recht

1. Die Abnahmefähigkeit ist selbst dann gegeben, wenn sie erst durch die vom Besteller veranlasste Ersatzvornahme herbeigeführt wird
2. Weitere Voraussetzung der Fälligkeit ohne Abnahme ist zwar gem. § 640 Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich eine Fristsetzung zur Durchführung der Abnahme. Im Fall der ausdrücklichen Abnahmeverweigerung aber ist eine zusätzliche Fristsetzung als überflüssige Förmlichkeit entbehrlich.
(OLG Brandenburg, Urteil v. 8.1.2003 – 4 U 82/02)

VonHagen Döhl

Prüfbarkeit der Architektenrechnung kein Selbstzweck

Die Prüfbarkeit Architekten-Honorarrechnung ist aber kein Selbstzweck. Das Erfordernis ihrer Prüffähigkeit soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Sein Informations- und Kontrollinteresse bestimmt und begrenzt die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Es kommt nicht darauf an, ob die Rechnung formal richtig ist, entscheidend ist ihre materielle Richtigkeit. Die Schlussrechnung muß entsprechen dem System der HOAI erstellt sein und die Leistungsbilder, die Honorarzone, den Gebührensatz, die erbrachten Leistungen, die „vom Hundertsätze“ und die Abschlagszahlungen enthalten; ferner ist in ihnen auszuführen, dass die Baukosten „gemäß Kostenfeststellung (DIN 276)“ ermittelt worden sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, muß Bauherr konkret vortragen, weshalb und unter welchem Gesichtspunkt die Rechnungen gleichwohl nicht prüffähig sein sollen.
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2003 – 4 U 98/02)

VonHagen Döhl

Verhältnis von Sonderfachmann, Bauherr und Architekt

Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Sonderfachmann (hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Entsprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherren und Sonderfachmann. Der Architekt muss die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, dass ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden sind.
(BGH Urteil v. 10.7.2002 – VII ZR 329/02)

VonHagen Döhl

Sicherheitseinbehalt in AGB des Bauvertrages (5% Sicherheitseinbehalt)

1. Nach der Rspr. des BGH benachteiligt eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller 5% der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, den anderen Teil entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBGB, weil der Unternehmer aufgrund dieser Regelung in unangemessener Weise das Insolvenzrisiko des Bestellers trägt und weil die Unverzinslichkeit des Einbehalts eine unangemessene Abweichung vom Gesetz ist. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Unternehmer eine Austauschsicherheit eröffnet wird, die ihn vom Insolvenzrisiko des Bestellers entlastet und eine angemessene Verzinsung gewährleistet.
2. Die Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede nach dem AGB-Gesetz führt unmittelbar zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, so dass dem Besteller kein Anspruch auf Sicherheiten zusteht. Der Unternehmer kann verlangen, dass der Besteller die Bürgschaftsurkunden herausgibt.
3. Die zur Vertragserfüllungsbürgschaft vom BGH herangezogenen Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung der Gestalt, dass der Unternehmer jedenfalls eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet, sind auf Gewährleistungsbürgschaften dann nicht anwendbar, wenn, die der Bürgschaftshingabe zugrunde liegende Sicherungsabrede unwirksam ist und dieser Einwand auch gegenüber einer gewöhnlichen Bürgschaft erhoben werden kann. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.2003 – 23U234/02)

VonHagen Döhl

Vergütungsanspruch trotz Schlussrechnung aus Abschlagsrechnung

Der Bauunternehmer kann seinen Vergütungsanspruch trotz einer Schlussrechnung weiterhin aus einer Abschlagsrechnung geltend machen, wenn diese ein unbestrittenes Guthaben ausweist (Revision zugelassen).
(OLG Naumburg, Urteil vom 22.5.2003 – 7 U 10/03)

VonHagen Döhl

Verletzung der Sorgfaltspflicht durch Auftraggeber

Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt.
(BGH 8.5.2003 – VII ZR 205/02)

VonHagen Döhl

Unterzeichnung des Bauantrags = Genehmigung einer abweichenden Planung?

1. Dass eine Planungsleistung inhaltlich dem Architektenauftrag entspricht, hat im Streitfalle der Architekt zu beweisen.

2. Die Unterzeichnung des Bauantrages kann in aller Regel nur dann als Genehmigung aller Einzelheiten der Planung angesehen werden, wenn der Planherr diese Einzelheiten den Plänen oder Unterlagen unschwer entnehmen kann oder wenn der Architekt sie ihm zuvor erläutert hat.
(OLG Naumburg, Urteil v. 7.2.2002 – 2 U 103/01)

VonHagen Döhl

BGH erweitert Gesamtschuldnerhaftung der Baubeteiligten

1. Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner.

2. Das maßgebliche Kriterium in der Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung sieht der Senat in der gleichstufigen Verbundenheit mehrerer Unternehmen im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht,
gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt. In diesem Fall ist ein einheitlicher Erfolg geschuldet. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, ohne zu einem
internen Ausgleich berechtigt zu sein. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ermöglicht
es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB § 254 BGB anzuwenden und damit dem jeweiligen Verursachungsanteil des Vor- und Nachunternehmers gerecht zu werden. Eines Rückgriffs auf andere denkbare Anspruchsgrundlagen, wie sie teilweise in Rechtsprechung und Literatur befürwortet werden, bedarf es daher nicht.
(BGH, Urteil vom 26.6.2003 – VII ZR 126/02)