1. Die Abnahmefähigkeit ist selbst dann gegeben, wenn sie erst durch die vom Besteller veranlasste Ersatzvornahme herbeigeführt wird
2. Weitere Voraussetzung der Fälligkeit ohne Abnahme ist zwar gem. § 640 Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich eine Fristsetzung zur Durchführung der Abnahme. Im Fall der ausdrücklichen Abnahmeverweigerung aber ist eine zusätzliche Fristsetzung als überflüssige Förmlichkeit entbehrlich.
(OLG Brandenburg, Urteil v. 8.1.2003 – 4 U 82/02)
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