Bei Abnahmeverweigerung keine Fristsetzung erforderlich – auch nicht nach neuem Recht

VonHagen Döhl

Bei Abnahmeverweigerung keine Fristsetzung erforderlich – auch nicht nach neuem Recht

1. Die Abnahmefähigkeit ist selbst dann gegeben, wenn sie erst durch die vom Besteller veranlasste Ersatzvornahme herbeigeführt wird
2. Weitere Voraussetzung der Fälligkeit ohne Abnahme ist zwar gem. § 640 Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich eine Fristsetzung zur Durchführung der Abnahme. Im Fall der ausdrücklichen Abnahmeverweigerung aber ist eine zusätzliche Fristsetzung als überflüssige Förmlichkeit entbehrlich.
(OLG Brandenburg, Urteil v. 8.1.2003 – 4 U 82/02)

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