Arbeitszeit der Ärzte

VonHagen Döhl

Arbeitszeit der Ärzte

Der Gesetzgeber reagiert auf das Luxemburger Urteil, wonach ärztlicher Bereitschaftsdienst nicht als Ruhezeit bewertet werden darf, sondern wie Arbeitszeit zu behandeln ist.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit des Bundestages wird sich am 22. September mit einem Änderungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu ihrem Gesetzentwurf zu Reformen am Arbeitsmarkt (15/1204) beschäftigen.
Dazu hat der Ausschuss zehn Sachverständige zu einer öffentlichen Anhörung eingeladen, darunter den Deutschen Gewerkschaftsbund, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer. Gegenstand des Antrags ist eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. September dieses Jahres.Bislang ist nach deutschem Recht Bereitschaftsdienst keine Arbeitzeit. Der Änderungsantrag der Fraktionen sieht nun vor, den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zu geben, die Arbeitszeit auch über zehn Stunden je Werktag hinaus zu verlängern, wenn sie regelmäßig und zu einem erheblichen Teil Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst umfasst. Den Zeitraum, innerhalb dessen die verlängerte Arbeitszeit auf durchschnittlich acht Stunden pro Werktag ausgeglichen werden muss, sollen die Tarifvertragsparteien auf bis zu zwölf Monate ausdehnen können. Zusätzlich sollen sie bei regelmäßigen Bereitschaftsdiensten vereinbaren können, dass die Arbeitszeit ohne Zeitausgleich über acht Stunden je Werktag hinaus verlängert werden darf, wobei diese Arbeitszeitverlängerung jedoch unter Tarifvorbehalt gestellt werden soll. Hier müsse sicher gestellt werden, heißt es, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Auch soll der Beschäftigte dazu schriftlich seine Einwilligung geben. Generell soll jedoch die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich betragen dürfen.

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