Prüfbarkeit der Architektenrechnung kein Selbstzweck

VonHagen Döhl

Prüfbarkeit der Architektenrechnung kein Selbstzweck

Die Prüfbarkeit Architekten-Honorarrechnung ist aber kein Selbstzweck. Das Erfordernis ihrer Prüffähigkeit soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Sein Informations- und Kontrollinteresse bestimmt und begrenzt die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Es kommt nicht darauf an, ob die Rechnung formal richtig ist, entscheidend ist ihre materielle Richtigkeit. Die Schlussrechnung muß entsprechen dem System der HOAI erstellt sein und die Leistungsbilder, die Honorarzone, den Gebührensatz, die erbrachten Leistungen, die „vom Hundertsätze“ und die Abschlagszahlungen enthalten; ferner ist in ihnen auszuführen, dass die Baukosten „gemäß Kostenfeststellung (DIN 276)“ ermittelt worden sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, muß Bauherr konkret vortragen, weshalb und unter welchem Gesichtspunkt die Rechnungen gleichwohl nicht prüffähig sein sollen.
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2003 – 4 U 98/02)

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Hagen Döhl administrator

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