Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat einen Bericht vom 03.09.2003 über den derzeitigen Stand des Entwurfes eines Forderungssicherungsgesetzes veröffentlicht. Hier stichwortartig die wichtigsten Änderungen:
§ 632a BGB-E: Anpassung der Abschlagszahlungsregelung an § 16 Nr. 1 VOB/B
§ 632a Abs. 3 BGB-E: Bei Verbraucher-Hausbauverträgen muss der Unternehmer bei derersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungssicherheit von 5% stellen.
§ 641 Abs. 3 BGB-E: Der sog. Druckzuschlag soll auf – in der Regel – das Doppelte der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten reduziert werden.
§ 648a BGB-E: Unternehmer kann Zahlungssicherheit auch nach Abnahme verlangen.
§ 649 BGB-E: Bei freier Kündigung wird die Vergütung für die noch nicht verdienten Leistungen in Höhe von 5% vermutet.
§§ 935, 940 ZPO-E: Zur Verbesserung der Zahlungsmoral soll die vorläufige Zahlungsanordnung in Bausachen als besonderer Fall der Leistungsverfügung eingeführt werden. Ob damit die Vorschrift über die Fertigstellungs- bzw. Vergütungsbescheinigung entfällt, ist offen.
Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe werden nunmehr in einer Praxis- und Verbandsanhörung zur Diskussion gestellt.
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