1. Dass eine Planungsleistung inhaltlich dem Architektenauftrag entspricht, hat im Streitfalle der Architekt zu beweisen.
2. Die Unterzeichnung des Bauantrages kann in aller Regel nur dann als Genehmigung aller Einzelheiten der Planung angesehen werden, wenn der Planherr diese Einzelheiten den Plänen oder Unterlagen unschwer entnehmen kann oder wenn der Architekt sie ihm zuvor erläutert hat.
(OLG Naumburg, Urteil v. 7.2.2002 – 2 U 103/01)
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