Autor-Archiv Hagen Döhl

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Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Den Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit nur dann verwehrt, wenn er sie durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Im hier entschiedenen Fall hatte der Unterhaltsschuldner seine Arbeit durch strafbares Verhalten (Diebstahl beim Arbeitgeber) verloren und geltend gemacht, dass er nicht mehr leistungsfähig sei. Das OLG Karlsruhe hatte gemeint, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Leistungsunfähigkeit leichtfertig selbst herbeigeführt habe. Er könne sich deshalb nicht von der Zahlungspflicht befreien.
Der BGH (Urteil v. 14.4.2000 – XII ZR 79/98) hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Es sei zu prüfen ob der Unterhaltsschuldner sich damit auch der möglichen Konsequenz bezüglich seiner Leistungsunfähigkeit bewußt gewesen sei, sich darüber aber leichtfertig hinweggesetzt habe.
(Quelle: NJW 18/2000)

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verschärfte Erwerbsobliegenheit für Unterhalt begehrende volljährige Kinder

Wenn ein volljähriges Kind von einem Elternteil unter Berufung auf § 1601 BGB Unterhalt begehrt, besteht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung im Rahmen des § 1602 Abs. 1 BGB nur, wenn der den Unterhalt Begehrende trotz aller Anstrengungen den eigenen Lebensbedarf nicht sicherstellen kann.
Die darin legende Erwerbsobliegenheit wird ähnlich strengen Maßstäben unterworfen, wie sie für Eltern im Verhältnis zu minderjährigen Kindern gelten. Deshalb muß ein volljähriges Kind auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
(BGH FamRZ 1985,1245,1246; OLG Hamm FamRZ 1990, 1385)

Hinweis: Nach diesen Grundsätzen muß also das volljährige Kind jedwede Hilfs- oder Aushilfstätigkeit aufnehmen, um seinen Bedarf durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen.

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BGH- Entscheidung zur „GbR mbH“

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nach wie vor eine beliebte Rechtsform. Sie ist für viele Zwecke zulässig. Sie kann schnell gegründet und flexibel gestaltet werden. Die Eintragung in öffentliche Register wie das Handelsregister ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht notwendig der Gesellschaft ein Mindestkapital zur Verfügung zu stellen wie z. B. hei der GmbH.

Hohe Flexibilität und leichte Zugänglichkeit der GbR haben jedoch ihren Preis. Er liegt darin, dass neben dem Gesellschaftsvermögen jeder Gesellschafter für Gesellschaftsschulden mit seinem gesamten Vermögen haftet. dies gilt auch für solche Gesellschafter. die bei der Begründung der entsprechenden Verbindlichkeiten nicht selbst mitgewirkt haben. Häufig handeln nämlich Verwalter für die GbR. geben in ihrem Namen Erklärungen ab und handeln Verträge aus. Auch diejenigen Gesellschafter, die am Vertragsschluß nicht mitgewirkt haben oder gar von der Geschäftsführung gänzlich ausgeschlossen sind, haften doch aus den vom Verwalter abgeschlossenen Geschäften mit ihrem vollen Vermögen.

Dieses Haftungsrisiko wird häufig als misslich empfunden. Insbesondere die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter versuchen, ihre persönliche Haftung möglichst zu begrenzen. Zu diesem Zweck wurde bisher häufig so verfahren wie in dem Fall, über den der Bundesgerichtshof ( BGH) jetzt mit Urteil vom 27.09.1999 (II ZR 371/98 – NJW 1988, S. 3483) entschieden hat: im Gesellschaftsvertrag der GbR war bestimmt worden, dass die Haftung der Gesellschaft nach außen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei. Im Gesellschaftsvertrag hieß es sodann wie folgt: „Die Geschäftsführer müssen bei allen Geschäftsführungsmaßnahmen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen beachten und haben demgemäss Vertretungs- und Verpflichtungsbefugnis nur für das Gesellschaftsvermögen. „Versucht wurde also, eine GbR mit beschränkter Haftung zu schaffen.
Tatsächlich wurden derartige Gestaltungen auf der Grundlage früherer Rechtsprechung empfohlen. Sie wurden auch jedenfalls dann als wirksam angesehen. wenn dem Geschäftsgegner bei Abschluss eines Vertrages die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsbegrenzung hinreichend erkennbar gemacht worden war. So war die Geschäftsführung auch im Streitfall verfahren. hatte sie doch auf Briefbögen und Stempeln die Bezeichnung „GbR mbH“ verwendet. Das war auch heim Abschluss eines Mietvertrages geschehen, den der Geschäftsführer für die Gesellschaft abgeschlossen hatte. Die Gesellschaft war sodann aufgelöst worden. Der Vermieter nahm alle Gesel1schafter persönlich auf Zahlung rückständiger Mieten in Anspruch. Die Gesellschafter beriefen sich auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte und durch den Zusatz „GbR mbH“ nach außen dokumentierte Haftungsbegrenzung. Wäre die Haftungsbegrenzung wirksam gewesen, hätte die Klage abgewiesen werden müssen.

Die beiden Vorinstanzen hatten demgegenüber der Klage stattgegeben, und der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Zur Begründung hätte der Hinweis ausgereicht, dass allein ein Kürzel wie „GbR mbH“ nicht hinreiche, um potentiellen Geschäftsgegnern die Haftungsbegrenzung klarzumachen. Der BGH änderte jedoch weitergehend ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung und traf eine neue Grundsatzentscheidung. Danach kann in der GbR die persönliche Haftung jedes Gesellschafters nur durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger beschränkt werden. Es genüge nicht, im Gesellschaftsvertrag die Vertretungsmacht des Geschäftsführers auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und diese Beschränkung nach außen hin irgendwie erkennbar zu machen. Eine einseitige“ Haftungsbegrenzung der GbR widerspreche „dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem Gesamtvermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird“. Überdies widerspreche die Anerkennung einer „GbR mbH“ der Systematik des geltenden Gesellschaftsrechts. Das Gesetz sehe zwar haftungsbeschränkende Rechtsformen vor, so etwa die GmbH. Für die Haftungsbeschränkung sei jedoch in Form eines Mindestkapitals ein „Preis“ zu zahlen. Dieses System würde durch die Anerkennung einer „GbR mbH“ unterlaufen.

Für die Gesellschafter einer GbR bleibt nach dieser neuen Entscheidung nur die Möglichkeit. entweder mit den in Betracht kommenden Gläubigern individuell eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren oder das Risiko persönlicher Haftung in Kauf zu nehmen. Ist ersteres nicht möglich und letzteres nicht gewollt, so bleibt nur der Wechsel in eine Rechtsform, die eine Haftungsbeschränkung ermöglicht. Dabei steht neben der GmbH insbesondere auch die GmbH & Co. KG zur Verfügung. Das gilt auch für Gesellschaften, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dienen. Denn seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im vergangenen Jahr sind auch rein vermögensverwaltende Gesellschaften als Handelsgesellschaften eintragungsfähig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft auch Risiken aus längst abgeschlossenen Geschäften. Sie sollte Anlass für die betroffenen Gesellschafter sein, ihren Haftungsrisiken nachzugehen, aber auch ihre Rechtsformwahl zu überprüfen.

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Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Das Bundesarbeitsministerium arbeitet gegenwärtig an einer Neuregelung der umstrittenen Gesetzeslage zur Sozialversicherungspflicht des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Bislang müssen auf diese Zahlungen der Arbeitgeber Sozialversicherungbeiträge entrichtet werden, ohne daß diese etwa bei der Berechnung beispielsweise des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Das führt nunmehr u.a. auch dazu, daß mittlerweile 9 Sozialgerichte das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle angerufen haben, weil sie die Auffassung vertreten, daß die gegenwärtige Rechtslage verfassungswidrig ist. Ob das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sozialversicherungsbeitragsfrei gestellt wird oder ob den Beiträgen mit der Neuregelung eine angemessene Leistung der Sozialkassen gegenübergestellt wird, steht noch nicht fest.
Tipp: Wer einen Leistungsbescheid des Arbeitsamtes erhält, bei dem die auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlten Beiträge nicht berücksichtigt wurden, sollte Widerspruch einlegen.

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Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Der Bundestag hat am 24. Februar 2000 ein Gesetz mit dem o.g. Titel verabschiedet, mit dem die schlechte Zahlungsmoral in Deutschland verbessert werden soll. Das Gesetz soll vor allem Handwerksbetrieben und kleineren Unternehmen helfen, die Zahlungsverzögerungen wegen geringer Eigenkapitaldecke nur schwer verkraften können. Insbesondere soll damit den Liquiditätsproblemen in der Baubranche Abhilfe geschaffen werden. Dort werden Zahlungen oft unter Berufung auf Mängel zurückgehalten, deren Berechtigung meist in langandauernden gerichtlichen Beweisaufnahmen erst geprüft werden muss.

Das Gesetz ist am 1. Mai 2000 in Kraft getreten.

Kern der Neuerungen sind folgende Aspekte:

Wer seine Rechnung 30 Tage nach Erhalt nicht bezahlt, kommt auch ohne Mahnung automatisch in Verzug.

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen nicht mehr 4%, sondern fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB (Der Basiszins -der Anfang März bei 2,68 % stand- wird dreimal jährlich neu bestimmt -1.1.; 1.5.; u. 1.9..).

Am 1.Mai, also zum Inkraftreten des Gesetzes wurde der Basiszins auf 3,42 % festgesetzt. Der Verzugszins beträgt damit ab 1.5.2000 8,42 %.
Seit 1.9.2000 beträgt der Basiszins 4,26 % – der Verzugszins damit 9,26 %.

Ein etwa höherer Zinsschaden kann bei Nachweis auch weiterhin geltend gemacht werden.

Im Werkvertragsrecht (Bauwirtschaft) gibt es künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen (auch ohne VOB-Vertrag).

Die Abnahme des Werks darf nur bei Mängeln versagt werden, die mehr als nur geringfügig sind. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb einer ihm vom Werkunternehmer gesetzten, angemessenen Frist vornimmt. Der Besteller, der die Beseitigung berechtigter Mängel verlangen kann, darf das 3- fache der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten zurückhalten. Für die Feststellung, dass keine Mängel vohanden und das Werk fertiggestellt ist, bzw. zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten kann ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt werden.

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Abmahnung bei Kündigung

Häufig scheitert die Wirksamkeit einer Kündigung daran, dass der Arbeitgeber zuvor den Arbeitnehmer nicht wirksam abgemahnt hatte.
Grundsätzlich hat die Abmahnung jeder verhaltensbedingten Kündigung vorauszugehen, weil die Kündigung nur die letzte Konsequenz eines Fehlverhaltens sein darf und dem Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit einzuräumen ist, sein Verhalten zu ändern (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung des Arbeitnehmers beanstandet. Lange Zeit wurde die Auffassung vertreten, bei einer Kündigung wegen Störungen im Vertrauensbereich (z.B. bei belei­digenden Äußerungen oder Manipulationen an ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun­gen) sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht mit einer Entscheidung aus dem Jahre 1997 mit diesem Grundsatz gebrochen und entschieden, dass bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausge­sprochen wird, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen kann, eine Abmahnung erforderlich ist. Dies führte insbesondere in der Instanzrechtsprechung zu zahlreichen Urtei­len, die z.B. auch bei der Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen vor Aus­spruch einer Kündigung eine Abmahnung als notwendig ansahen.
Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung jedoch erneut geändert und nunmehr entschieden, dass bei besonders schwerwiegenden Verstößen eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich ist, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört.
Oft ist im Übrigen festzustellen, dass die Vorstellungen der Arbeitgeber und der Rechtsprechung über den notwendigen Inhalt einer rechtlich bedeutsamen Abmahnung auseinander gehen.
Eine Abmahnung im Rechtssinne erfordert es, den Arbeitnehmer auf seine Verfehlungen hinzuweisen (Hinweisfunktion) und zu pflichtgemäßem Verhalten in der Zukunft aufzufordern (Ermahnungsfunktion). Damit zu verbinden ist die Androhung einer Kündigung für den Wie­derholungsfall (Warnfunktion).

Eine Abmahnung, die diesen Voraussetzungen nicht genügt, ist rechtlich unbeachtlich und kann insbesondere keine spätere Kündigung vorbereiten.
Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der letzten Jahre zum Erfordernis der Abmahnung zeigt, dass auch insoweit das Gericht immer für Uberraschungen gut ist. Wer die Rechtsprechung nicht sorgsam verfolgt, muss mit unangenehmen Konsequenzen nach Ausspruch einer Kündigung bzw. nach der Erhebung einer Kündigungsschutzklage rechnen. Auch bei der Abfassung einer Abmahnung bestehen manche Fehlerquellen. Es empfiehlt sich auch insoweit, rechtzeitig kundigen Rat einzuholen.

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Schriftformerfordernis bei Kündigung ab 1.5.2000

Am 1. Mai 2000 tritt das Gesetz zur Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Neben einer Reihe von Verfahrensänderungen enthält das Gesetz auch eine Regelung nach der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn Sie nicht schriftlich ausgesprochen wurde. Das gleiche gilt für Aufhebungsverträge oder für Befristungen von Arbeitsverträgen.
Kündigungen die vor dem 1. Mai 2000 ausgesprochen wurden und Aufhebungsverträge bzw. befristete Verträge, die vor diesem Termin abgeschlossen wurden bleiben sind nicht davon betroffen, sind also nicht deshalb unwirksam, weil Sie die Schriftform nicht einhalten.

Tipp 1: Beim Ausspruch von Kündigungen sollte nicht nur auf die Einhaltung der Schriftform geachtet werden. Genauso wichtig ist der Nachweis über den Zugang der Erklärung.

Tipp 2: Auch die Einhaltung der Schriftform ist manchmal problembehaftet, da die Schriftform an die Ausgestaltung der jeweiligen Urkunde gebunden ist. Beispielsweise ist sie nicht gewahrt, wenn nicht alle getroffenen Vereinbarungen in einer Urkunde enthalten sind. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der Ihnen sagt, ob die Urkunde der Schriftform genügt.

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Ortsname als Domain

Eine Internetadresse stellt sich als namensähnliche Kennzeichnung und nicht lediglich als Buchstabenkombination dar. Darauf stützt das OLG Brandenburg eine Entscheidung, nachder der namensmäßige Gebrauch eines Ortsnamens durch einen Dritten eine unbefugte Nutzung und damit eine Verletzung des Namensrechtes der Gemeinde ist. Die Gemeinde kann also nicht nur die Unterlassung des Gebrauches dieses Domain- Namens, sondern auch die Freigabe der Rechte an der Domein beanspruchen. (OLG Brandenburg, Urteil v. 12.4.2000 – 1 U 25/ 99)

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der inzwischen herschenden Rechtssprechung auch anderer Oberlandesgerichte.
Da das Namensrecht nicht nur den Gemeinden zusteht können auch andere zuweisbare Namensrechte wohl auf diese Rechtssprechung gestützt werden.

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Registrierung von Domain-Namen

Wer sich nach ohne nachvollziehbares eigenes Interesses einen Domain-Namen registrieren lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleich lautend mit der Marke eines Unternehmens ist, kann wegen schikanöser sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.4.2000, 6 W 33/00).

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Markenverletzung durch Internet- Metatags

Eine Markenbenutzung liegt auch schon dann vor, wenn im nicht sichtbaren Teil einer Internet- Seite ein Markenname als Metatag, d.h. als bloßes Suchwort verwendet wird.
(OLG München Urteil vom 6.4.2000 – 6 U 4123/99 – nicht rechtskräftig)