Wer sich nach ohne nachvollziehbares eigenes Interesses einen Domain-Namen registrieren lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleich lautend mit der Marke eines Unternehmens ist, kann wegen schikanöser sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.4.2000, 6 W 33/00).
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