Wenn ein volljähriges Kind von einem Elternteil unter Berufung auf § 1601 BGB Unterhalt begehrt, besteht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung im Rahmen des § 1602 Abs. 1 BGB nur, wenn der den Unterhalt Begehrende trotz aller Anstrengungen den eigenen Lebensbedarf nicht sicherstellen kann.
Die darin legende Erwerbsobliegenheit wird ähnlich strengen Maßstäben unterworfen, wie sie für Eltern im Verhältnis zu minderjährigen Kindern gelten. Deshalb muß ein volljähriges Kind auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
(BGH FamRZ 1985,1245,1246; OLG Hamm FamRZ 1990, 1385)
Hinweis: Nach diesen Grundsätzen muß also das volljährige Kind jedwede Hilfs- oder Aushilfstätigkeit aufnehmen, um seinen Bedarf durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen.
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