Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Keine beweisrechtliche Bedeutung eines Privatgutachtens

Das Gericht darf ein Privatgutachten (das nur eine Partei eingeholt hat) nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, es sei denn, die andere Partei stimmt dem zu. Ein solches Privatgutachten (Parteigutachten) dient daher lediglich der Substantiierung des eigenen Vortrags im gerichtlichen Verfahren und ist kein zulässiges Beweismittel.

(OLG Oldenburg Urteil vom 31.3.1999 – 2 U 44/99)

Hinweis: Es empfielt sich daher zwar ein solches Gutachten, wenn es denn schon vorliegt ggf. in das gerichtliche Verfahren einzubringen. Es muß aber gleichzeitig immer noch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten beantragt werden, wenn die Gegenpartei den zu beweisenden Sachverhalt streitig stellt.

Anmerkung: Die zitierte Entscheidung hatte zwar keinen baurechtlichen Hintergrund, wird aber gerade in Baustreitigkeiten am häufigsten eine Rolle spielen.

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Vergleichsfalle: Annahme eines Schecks

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 die Rechtsprechung des BGH aufgegriffen, nach der in der Annahme und Einlösung eines Verrechnungsschecks die Annahme eines Vergleichsangebotes gesehen werden kann, wenn der Scheck mit einem Vergleichsangebot und der Maßgabe verbunden war, er dürfe nur bei Annahme des Vergleiches eingelöst werden.
(Urteil v. 14.1.1998 – 30 U 95/97)

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Wiederholte Nachbesserungsversuche wegen Mängel

Wiederholte Nachbesserungsversuche können als Anerkenntnis des Mangels bewertet werden und damit die Gewährleistungsverjährung unterbrechen.
(BGH Urteil v. 2.6.1999 – VIII ZR 322/98)

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Sonderbedarf im Unterhaltsrecht

In Fällen, in denen eine Rücklagenbildung oder Bestreitung der Kosten aus dem laufenden Unterhalt nicht möglich ist, stellen Konfirmationskosten ebenso wie Kosten für eine Klassenfahrt einen Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten dar.

OLG Dresden Beschluß vom 2.6.99-20 WF 269/99

Dazu meint das OLG Karlsruhe:

Es geht nicht an, generell bestimmte Ereignisse (wie die Krankenhauskosten, Notoperation usw.) als Sonderbedarf und andere Vorkommnisse (wie die Klassenfahrt , Konfirmations-und Kommunionskosten) als laufenden Zusatzbedarf einzuordnen. Vielmehr muß in jedem Einzelfall die Unregelmäßigkeit der Aufwendungen sowie die außergewöhnliche Höhe des Bedarfs festgestellt und danach das Kriterium des Sonderbedarfs gebildet werden.

OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.8.1999-5 WS 122/99)

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Rückzahlung der Mietkaution

Der Vermieter wird auch dann von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution nicht frei, wenn er im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstückes dem Erwerber die Kaution überträgt.
(BGH Urteil v. 24.3.1999 – XII ZR 124/97)

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Klage auf künftige Zahlung der Nutzungsentschädigung

Es ist zulässig eine Räumungsklage mit einer Klage gegen den Mieter auf künftige Nutzungsentschädigung zu verbinden, wenn zu befürchten ist, dass dieser sich der rechtzeitigen Zahlung entziehen wird (§ 259 ZPO).
(OLG Dresden Urteil v. 24.9.1998 – 21 U 1565/98)

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Wiederholte Nachbesserungsversuche wegen Mängel

Wiederholte Nachbesserungsversuche können als Anerkenntnis des Mangels bewertet werden und damit die Gewährleistungsverjährung unterbrechen.
(BGH Urteil v. 2.6.1999 – VIII ZR 322/98)

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Haftung des Geschäftsführers (I) für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2000) hat eine durchaus interessante Entscheidung des BGH publiziert, die für eine Reihe von Arbeitgebern durchaus von beachtlicher Bedeutung sein könnte.
Nach dieser Entscheidung kann sich ein Arbeitgeber auch dann wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum keinen Lohn auszahlt. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit der Entscheidung zugleich einen Schadenersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den früheren Geschäftsführer eines Unternehmens bejaht, der sich auf § 823 II BGB in Verbindung mit § 266a StGB gründet. Das OLG Hamm (Vorinstanz) hatte die bis dato weit verbreitete Auffassung vertreten, dass von einem Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgegangen werden könne, wenn die Löhne schlicht nicht ausgezahlt wurden. Wenn gar kein Lohn gezahlt würde, könne – so das OLG – von diesem auch kein Arbeitnehmerbeitrag abgezogen und durch ein Untreue ähnliches Verhalten hinterzogen werden.
Dies sahen die Karlsruher Richter indes anders: Der Gesetzgeber habe 1986 durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität das Tatbestandsmerkmal des „Einbehaltens“ durch das Erfordernis eines bloßen „Vorenthaltens“ ausgeweitet. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Bundestag nicht zugleich das Nichtabführen des Arbeitgeberanteils mit Strafe bedroht hat (BGH VI ZR 90/99 – FRZ vom 8.7.2000).

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern-Grundstücksrechtsänderungsgesetz-GrundRÄndG

Der o.g. Gesetzentwurf steht im Bundestag zur Entscheidung an.Im weiterführenden Link erfahren Sie mehr über das Gesetzesvorhaben.

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Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2000) hat eine durchaus interessante Entscheidung des BGH publiziert, die für eine Reihe von Arbeitgebern durchaus von beachtlicher Bedeutung sein könnte.
Nach dieser Entscheidung kann sich ein Arbeitgeber auch dann wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum keinen Lohn auszahlt. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit der Entscheidung zugleich einen Schadenersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den früheren Geschäftsführer eines Unternehmens bejaht, der sich auf § 823 II BGB in Verbindung mit § 266a StGB gründet. Das OLG Hamm (Vorinstanz) hatte die bis dato weit verbreitete Auffassung vertreten, dass von einem Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgegangen werden könne, wenn die Löhne schlicht nicht ausgezahlt wurden. Wenn gar kein Lohn gezahlt würde, könne – so das OLG – von diesem auch kein Arbeitnehmerbeitrag abgezogen und durch ein Untreue ähnliches Verhalten hinterzogen werden.
Dies sahen die Karlsruher Richter indes anders: Der Gesetzgeber habe 1986 durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität das Tatbestandsmerkmal des „Einbehaltens“ durch das Erfordernis eines bloßen „Vorenthaltens“ ausgeweitet. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Bundestag nicht zugleich das Nichtabführen des Arbeitgeberanteils mit Strafe bedroht hat (BGH VI ZR 90/99 – FRZ vom 8.7.2000).