Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Vergleichsfalle: Annahme eines Schecks

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 die Rechtsprechung des BGH aufgegriffen, nach der in der Annahme und Einlösung eines Verrechnungsschecks die Annahme eines Vergleichsangebotes gesehen werden kann, wenn der Scheck mit einem Vergleichsangebot und der Maßgabe verbunden war, er dürfe nur bei Annahme des Vergleiches eingelöst werden.
(Urteil v. 14.1.1998 – 30 U 95/97)

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Keine beweisrechtliche Bedeutung eines Privatgutachtens

Das Gericht darf ein Privatgutachten (das nur eine Partei eingeholt hat) nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, es sei denn, die andere Partei stimmt dem zu. Ein solches Privatgutachten (Parteigutachten) dient daher lediglich der Substantiierung des eigenen Vortrags im gerichtlichen Verfahren und ist kein zulässiges Beweismittel.

(OLG Oldenburg Urteil vom 31.3.1999 – 2 U 44/99)

Hinweis: Es empfielt sich daher zwar ein solches Gutachten, wenn es denn schon vorliegt ggf. in das gerichtliche Verfahren einzubringen. Es muß aber gleichzeitig immer noch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten beantragt werden, wenn die Gegenpartei den zu beweisenden Sachverhalt streitig stellt.

Anmerkung: Die zitierte Entscheidung hatte zwar keinen baurechtlichen Hintergrund, wird aber gerade in Baustreitigkeiten am häufigsten eine Rolle spielen.

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Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter

Gemäß § 1615 Buchst. l BGB hat die Kindesmutter zunächst für die Dauer von 6 Wochen bzw. 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.

Darüber hinaus hat der Kindesvater Unterhalt zu gewähren, soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie in Folge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist.

Überdies kann sich die das Kind betreuende nichteheliche Mutter frei für die Betreuung des Kindes entscheiden, ohne dass sie auf eine Erwerbstätigkeit bzw. teilweise Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann wegen der Möglichkeit einen Kindergarten oder Verwandte in Anspruch zu nehmen.

Denn bei Betreuung eines Kleinkindes kann generell eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Allerdings kann in Ausnahmefällen, beim Vorliegen besonderer Umstände, eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Dies soll hier nicht weiter vertieft werden, es erfolgt lediglich Hinweis auf PALANT/Dietrichsen BGB, 59. Auflage, § 1615 l, Randnummer 10.

Wohlgemerkt, es handelt sich hierbei um Sonderfälle, bei denen eine Erwerbstätigkeit der Kindesmutter erwartet werden kann. Andernfalls hat sie einen Unterhaltsanspruch sowohl für das Kind als auch für sich gegen den Kindesvater. Die Höhe ihres eigenen Unterhaltsanspruchs richtet sich nach ihrer eigenen Lebensstellung, also nach ihrem vorher erzielten Einkommen (vergleiche OLG Koblenz FamRZ 2000, 637)oder ihrem Mindestbedarf. Auf die Lebensstellung des Vaters kommt es nicht an. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt des Kindes und endet 3 Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu verwehren (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB).

Das von der nichtehelichen Mutter bezogene Erziehungsgeld stellt kein anrechenbares Einkommen im Rahmen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.00 – 1 BvR 1709/93).

Ist der Kindesvater nicht leistungsfähig, so hat die Mutter einen Anspruch gegen ihre eigenen Eltern. Diesen gegenüber kann allerdings eine Erwerbsobligenheit für die Kindesmutter schon vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes bestehen (vergleiche OLG München, FamRZ 1999, 1166).

Sofern der Kindesvater die Betreuung des Kindes übernimmt, steht ihm der Unterhaltsanspruch für die Betreuung des Kindes gegenüber der Kindesmutter zu.

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Wiederholte Nachbesserungsversuche wegen Mängel

Wiederholte Nachbesserungsversuche können als Anerkenntnis des Mangels bewertet werden und damit die Gewährleistungsverjährung unterbrechen.
(BGH Urteil v. 2.6.1999 – VIII ZR 322/98)

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Klage auf künftige Zahlung der Nutzungsentschädigung

Es ist zulässig eine Räumungsklage mit einer Klage gegen den Mieter auf künftige Nutzungsentschädigung zu verbinden, wenn zu befürchten ist, dass dieser sich der rechtzeitigen Zahlung entziehen wird (§ 259 ZPO).
(OLG Dresden Urteil v. 24.9.1998 – 21 U 1565/98)

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Rückzahlung der Mietkaution

Der Vermieter wird auch dann von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution nicht frei, wenn er im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstückes dem Erwerber die Kaution überträgt.
(BGH Urteil v. 24.3.1999 – XII ZR 124/97)

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Sonderbedarf im Unterhaltsrecht

In Fällen, in denen eine Rücklagenbildung oder Bestreitung der Kosten aus dem laufenden Unterhalt nicht möglich ist, stellen Konfirmationskosten ebenso wie Kosten für eine Klassenfahrt einen Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten dar.

OLG Dresden Beschluß vom 2.6.99-20 WF 269/99

Dazu meint das OLG Karlsruhe:

Es geht nicht an, generell bestimmte Ereignisse (wie die Krankenhauskosten, Notoperation usw.) als Sonderbedarf und andere Vorkommnisse (wie die Klassenfahrt , Konfirmations-und Kommunionskosten) als laufenden Zusatzbedarf einzuordnen. Vielmehr muß in jedem Einzelfall die Unregelmäßigkeit der Aufwendungen sowie die außergewöhnliche Höhe des Bedarfs festgestellt und danach das Kriterium des Sonderbedarfs gebildet werden.

OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.8.1999-5 WS 122/99)

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Wiederholte Nachbesserungsversuche wegen Mängel

Wiederholte Nachbesserungsversuche können als Anerkenntnis des Mangels bewertet werden und damit die Gewährleistungsverjährung unterbrechen.
(BGH Urteil v. 2.6.1999 – VIII ZR 322/98)

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Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht

1. Ist der Lebenssachverhalt, der einem Unterhaltstitel zu Grunde liegt, nachträglich weggefallen, ist der Unterhaltsberechtigte als Abänderungsbeklagter verpflichtet, diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die nach seiner Auffassung eine Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen.

2. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht auch während der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur anschließenden Berufsausbildung
(OLG Hamm, Urteil vom 25.2.2000 – 11 UF 264/99)

Sachverhalt: In diesem Fall war Kläger der Vater der am 3.9.1980 geborenen Beklagten. Beide stritten sich um den Unterhalt.
Der Unterhalt der Beklagten, die bei der Mutter lebt, war zuletzt durch den am 8.5.1996 geschlossenen Vergleich geregelt worden. In diesem Vergleich hatte sich der klagende Vater verpflichtet, an seine Tochter ab Mai 1996 monatlich DM 515,00 Unterhalt zu zahlen (DM 615,00 abzüglich DM 100,00 Kindergeldausgleich).
Nachdem der Vater erfahren hatte, dass seine Tochter die Schule abgebrochen hatte, hat er Unterhaltsabänderungsklage erhoben mit dem Ziel, dass seine Unterhaltsverpflichtung ab Oktober 1998 entfällt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, seine inzwischen volljährige Tochter müsse sich selbst unterhalten. Außerdem sei er nicht mehr leistungsfähig. Seine Tochter hat sich mit dem Vortrag verteidigt, sie habe die Ausbildung wieder aufgenommen und werde erst ab August 1999 mit dem Beginn einer Ausbildung zur Kauffrau über eigenes Einkommen verfügen.
Das AG hatte die Klage abgewiesen, gegen die Entscheidung hat der Vater der Beklagten mit Erfolg Berufung eingelegt.

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Kündigung eines infolge Arbeitsunfalls erkrankten Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank ist und dessen Krankschreibung voraussichtlich über seine Kündigungsfrist hinaus andauern wird, kann bei Auftragsmangel weder aus dringenden betrieblichen noch aus Personen bedingten Gründen entlassen werden.
(LAG Berlin, 14.1.2000 – 6 Sa 1547/99 = AuR 2000, 195)