Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 die Rechtsprechung des BGH aufgegriffen, nach der in der Annahme und Einlösung eines Verrechnungsschecks die Annahme eines Vergleichsangebotes gesehen werden kann, wenn der Scheck mit einem Vergleichsangebot und der Maßgabe verbunden war, er dürfe nur bei Annahme des Vergleiches eingelöst werden.
(Urteil v. 14.1.1998 – 30 U 95/97)
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